Auch bei einem Miet- oder einem Leihvertrag ist die Sache nicht herzustellen. Der Vermieter oder Verleiher hat sie lediglich zum Gebrauch zu überlassen. Werden Geräte samt Bedienungspersonal überlassen, so ist der abzuschließende Vertrag nur dann ein Werkvertrag, wenn der Überlassende zugleich die verantwortliche Aufsicht bei den zu verrichtenden Arbeiten führt oder einen bestimmten Erfolg schuldet. Andernfalls liegt ein Mietvertrag mit Dienstverschaffung vor.

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