Werkzeuge mit einem Wert von netto bis 250 EUR, die selbstständig nutzungsfähig sind, müssen zwingend in voller Höhe als Betriebsausgaben gebucht werden. Wann ein Werkzeug selbstständig nutzungsfähig ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden.
Ein Wirtschaftsgut ist dann selbstständig nutzungsfähig, wenn es ohne weitere Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens genutzt werden kann.
Ein Wirtschaftsgut ist regelmäßig dann nicht selbstständig nutzungsfähig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Das Wirtschaftsgut kann nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden,
- das Wirtschaftsgut ist mit den anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in einen ausschließlich betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt, d. h., es tritt mit den in den Nutzungszusammenhang eingefügten anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung, wobei für die Bestimmung dieses Merkmals im Einzelfall die Festigkeit der Verbindung, ihre technische Gestaltung und ihre Dauer von Bedeutung sein können.
- Das Wirtschaftsgut ist mit den anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens technisch abgestimmt.
Dagegen bleiben Wirtschaftsgüter, die zwar in einen betrieblichen Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern eingefügt und technisch aufeinander abgestimmt sind, dennoch selbstständig nutzungsfähig, wenn sie nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung auch ohne die anderen Wirtschaftsgüter im Betrieb genutzt werden können.
Auch Wirtschaftsgüter, die nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung nur mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können, sind selbstständig nutzungsfähig, wenn sie nicht in einen Nutzungszusammenhang eingefügt sind, sodass die zusammen nutzbaren Wirtschaftsgüter des Betriebs nach außen nicht als ein einheitlichen Ganzes in Erscheinung treten.
Selbstständig nutzungsfähig sind ferner Wirtschaftsgüter, die nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können, technisch mit diesen Wirtschaftsgütern aber nicht abgestimmt sind (z. B. Paletten, Einrichtungsgegenstände).
Wenn dies auf Werkzeuge übertragen wird, muss zwischen typischen und Maschinenwerkzeugen unterscheiden.
Werkzeuge, die teurer sind als 250 EUR und billiger als 800 EUR und selbstständig nutzbar, werden auf das Konto "Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter" 4855/6260 (SKR 03/04) gebucht.
Wertgrenzen für Geringwerte Wirtschaftsgüter
Seit 2018 betragen die Grenzwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter:
- Der untere Grenzwert 250 EUR.
- Der obere Grenzwert 800 EUR.
- Der Grenzwert für die Sammelposten-Regelung liegt zwischen 250 EUR und 1.000 EUR.
Kauf eines Werkzeugs, das über 250 EUR kostet
Schlossereibesitzerin Frau Grün kauft für die Werkstatt eine Bohrmaschine für netto 260 EUR plus 49,40 EUR USt = brutto 309,40 EUR. Sie wählt die Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut. Die Bohrmaschine ist selbstständig nutzbar.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4855/6260 |
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter |
260,00 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
49,40 |
1200/1800 |
Bank |
309,40 |
Frau Grün hätte die Bohrmaschine auch in einen Sammelposten einstellen können, hätte allerdings den Beitrag über 5 Jahre hinweg verteilen müssen und alle anderen Anschaffungen zwischen 150 und 1000 EUR ebenfalls in den Sammelposten einstellen müssen.
Wann Anschaffungen in einen Sammelposten eingestellt werden sollten
Die Einstellung in den Sammelposten bietet sich nur an, wenn der Unternehmer im aktuellen Jahr einen voraussichtlich niedrigen Gewinn erwirtschaften wird, jedoch bereits weiß, dass im kommenden Jahr (und ggf. auch in den Folgejahren) ein hoher Gewinn erzielt werden wird. In diesem Fall ist die Einstellung in den Sammelposten im Vergleich zur Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut von Vorteil, um Abschreibungsvolumen in ein Jahr mit hohem Gewinn zu verlagern.