Bereits im Januar 2023 ist die Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) in Kraft getreten. Die CSRD baut die bisherige sog. nichtfinanzielle Berichterstattung im Wege einer Änderung der Bilanzrichtlinie inhaltlich zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung aus und ist bis zum 6.7.2024 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland liegt bislang nur ein Referentenentwurf für das Gesetz zur Umsetzung der CSRD v. 22.3.2024 vor. Hiernach ist im Wesentlichen eine 1:1-Umsetzung der CSRD geplant. Der Referentenentwurf sieht insb. eine Änderung bzw. Ergänzung der Rechnungslegungsvorschriften des HGB vor (HGB-E), aber u. a. auch eine Anpassung der o. g. Berichterstattungspflichten unter dem LkSG zur Vermeidung doppelter bzw. gleichgelagerter Berichtspflichten.
2.1 Personeller Anwendungsbereich der CSRD
Der personelle Anwendungsbereich der CSRD ist deutlich weiter gefasst als der des LkSG. Es werden also künftig sowohl Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein, die die Sorgfaltspflichten des LkSG zu erfüllen haben, als auch solche, die nicht (jedenfalls nicht unmittelbar) dem LkSG unterliegen, sondern allenfalls als Zulieferer mit entsprechenden Erwartungen von LkSG-Regelungsadressaten konfrontiert sind. Konkret werden insb. folgende Unternehmen erstmals für die nachfolgend bezeichneten Geschäftsjahre zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein:
- für das am oder nach dem 1.1.2024 beginnende Geschäftsjahr: bereits bislang zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtete Unternehmen,
- für das am oder nach dem 1.1.2025 beginnende Geschäftsjahr: große haftungsbeschränkte Unternehmen, die an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen 2 der folgenden 3 Kriterien überschreiten: 25 Mio. EUR Bilanzsumme, 50 Mio. EUR Umsatzerlöse, 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt; entsprechendes gilt für konzernrechnungslegungspflichtige Unternehmen.
- für das am oder nach dem 1.1.2026 beginnende Geschäftsjahr (mit opt-out-Möglichkeit für die ersten beiden Geschäftsjahre): kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Kapitalgesellschaften i. S. v. § 264d HGB (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen i. S. v. § 267a HGB) unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer; entsprechendes gilt für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.
- für das am oder nach dem 1.1.2028 beginnende Geschäftsjahr: Nicht-EU-Unternehmen mit einem Netto-Jahresumsatz in der EU von über 150 Mio. EUR in den beiden letzten Geschäftsjahren und einem Tochterunternehmen in der EU, das zur 2. oder 3. Gruppe gehört, bzw. einer Niederlassung in der EU mit einem Netto-Jahresumsatz von über 40 Mio. EUR.
2.2 Allgemeine Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD
Die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind grundsätzlich in Art. 19a der Bilanzrichtlinie geänderten Fassung bzw. in § 289c HGB-E geregelt. Grundsätzlich sind in den Nachhaltigkeitsbericht diejenigen Angaben aufzunehmen, die
- für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie
- das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Kapitalgesellschaft erforderlich sind (sog. doppelte Wesentlichkeit bzw. double materiality)
Zu betrachtende Nachhaltigkeitsaspekte sind Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne des Art. 2 Nr. 24 der Offenlegungsverordnung ((EU) 2019/2088).
Sorgfaltspflichten des LkSG vs. umfangreiche Nachhaltigkeitsfaktoren der CSRD
Als Nachhaltigkeitsfaktoren werden dort Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung als Nachhaltigkeitsfaktoren genannt. Insoweit geht die Berichtspflicht gemäß CSRD über den sachlichen Anwendungsbereich des LkSG heraus, das sich lediglich auf bestimmte, in § 2 LkSG benannte menschenrechtliche und umweltbezogene Verbote bezieht.
Die konkreten Berichtsthemen sind in Art. 19a Abs. 2 der Bilanzrichtlinie bzw. 289c Abs. 2 und 3 HGB-E geregelt. Besonders hervorzuheben ist dabei im vorliegenden Zusammenhang die Beschreibung
- des von der Kapitalgesellschaft mit Blick auf die o. g. Nachhaltigkeitsaspekte durchgeführten Due-Diligence-Prozesses,
- der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft und mit ihrer Wertschöpfungskette verknüpft sind, sowie der Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen und
- jeglicher Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsäch...