Zusammenfassung

 
Überblick

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) enthält konkrete Vorgaben für ein umfassendes menschenrechtliches und umweltbezogenes Risikomanagement. Es regelt im Einzelnen, was die Regelungsadressaten des LkSG tun müssen, um menschenrechtliche und spezifische umweltbezogene Risiken und Verletzungen in ihrer Lieferkette zu erkennen und zu minimieren bzw. zu beenden. Darüber hinaus verpflichtet das LkSG die Regelungsadressaten zu einer Berichterstattung. Diese bezieht sich auf die Erfüllung der im LkSG vorgesehenen Sorgfaltspflichten.

Der Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette legt hingegen im Einzelnen fest, welche Angaben Unternehmen im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung zu Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette prinzipiell machen müssen. Ziel des ESRS S2 ist dabei, dass anhand des Nachhaltigkeitsberichts nachvollziehbar ist, welche wesentlichen Auswirkungen die eigene Geschäftstätigkeit und die Wertschöpfungskette des Unternehmens auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette haben. Entsprechende Angaben sind dazu aber nur dann zu machen, wenn das Thema im Rahmen der sog. Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich qualifiziert wird. Wie das Unternehmen mit Auswirkungen auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette umgehen muss, regelt die CSRD und insb. der ESRS S2 grundsätzlich nicht. Es ist also "lediglich" darüber zu berichten, wie es mit den Auswirkungen tatsächlich umgeht.

Im Ergebnis überlappen sich LkSG und ESRS S2 thematisch teilweise. Das LkSG geht allerdings insofern weiter, als es dem Unternehmen – etwas überspitzt formuliert – nicht "nur" Berichtspflichten, sondern auch konkrete Handlungspflichten auferlegt.

Zwecks näherer Betrachtung werden nachfolgend zunächst die Sorgfaltspflichten gemäß LkSG in aller Kürze dargestellt. Danach folgt eine Darstellung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD und wie die Angabepflichten gemäß ESRS S2 darin eingebettet sind. Hierbei wird jeweils vergleichend auch auf Unterschiede und Gemeinsamkeiten zum LkSG eingegangen.

1 Sorgfaltspflichten gemäß LkSG

Zum 1.1.2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Der personelle Anwendungsbereich hat sich zum 1.1.2024 planmäßig erweitert. Seither ist das LkSG insb. von solchen Unternehmen zu beachten, die in Deutschland ansässig sind und in der Regel mehr als 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.[1]

Zur Einhaltung der im LkSG geregelten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten müssen die Regelungsadressaten des LkSG ein angemessenes und wirksames menschenrechtliches und umweltbezogenes Risikomanagement einrichten.[2]

1.1 Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken gemäß LkSG

Kernelement der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten des LkSG ist die Durchführung von regelmäßigen und ggf. anlassbezogenen Risikoanalysen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei den Zulieferern des Unternehmens zu ermitteln.[1]

Der sachliche Anwendungsbereich des LkSG und damit der Gegenstand der Risikoanalysen ergibt sich dabei im Wesentlichen aus den folgenden Regelungen:

  • Die zu betrachtenden menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sind in § 2 Abs. 2 und 3 LkSG definiert. Ein Risiko in diesem Sinne liegt vor, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen die in § 2 Abs. 2 und 3 LkSG definierten Verbote droht. Das LkSG greift hinsichtlich der relevanten Verbote im Wesentlichen auf bestimmte internationale Übereinkommen zurück. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt dabei eindeutig auf der Wahrung der Menschenrechte in einem weiten Umfang. Die spezifischen umweltbezogenen Verbote des LkSG sind demgegenüber auf einzelne internationale Umweltabkommen beschränkt.
  • Der eigene Geschäftsbereich umfasst gemäß § 2 Abs. 6 LkSG jede Tätigkeit des Regelungsadressaten zur Herstellung und Verwertung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen im In- und Ausland. Tochtergesellschaften gehören ebenfalls zum eigenen Geschäftsbereich des Regelungsadressaten, wenn er bestimmenden Einfluss auf diese ausübt.[2]
  • Bei den Zulieferern unterscheidet das LkSG zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern: Bei ersteren handelt es sich um Vertragspartner des Regelungsadressaten, die Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen, die für die Herstellung des Produkts oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Regelungsadressaten notwendig sind.[3] Mittelbare Zulieferer sind solche, die keine unmittelbaren Zulieferer sind, deren Zulieferungen aber gleichwohl für die Herstellung des Produkts oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Regelungsadressaten notwendig sind.[4] Damit erfasst das LkSG insb. den sog. upstream-Bereich der Lieferkette des Regelungsadressaten. Ergänzend sind aber auch Zulieferungen erfasst, die die Lieferung an den Endkunden betreffen (also z. B. Logistikdienstleistungen).[5]

Die Risikoanalyse bezieh...

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