Überblick

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) enthält konkrete Vorgaben für ein umfassendes menschenrechtliches und umweltbezogenes Risikomanagement. Es regelt im Einzelnen, was die Regelungsadressaten des LkSG tun müssen, um menschenrechtliche und spezifische umweltbezogene Risiken und Verletzungen in ihrer Lieferkette zu erkennen und zu minimieren bzw. zu beenden. Darüber hinaus verpflichtet das LkSG die Regelungsadressaten zu einer Berichterstattung. Diese bezieht sich auf die Erfüllung der im LkSG vorgesehenen Sorgfaltspflichten.

Der Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette legt hingegen im Einzelnen fest, welche Angaben Unternehmen im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung zu Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette prinzipiell machen müssen. Ziel des ESRS S2 ist dabei, dass anhand des Nachhaltigkeitsberichts nachvollziehbar ist, welche wesentlichen Auswirkungen die eigene Geschäftstätigkeit und die Wertschöpfungskette des Unternehmens auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette haben. Entsprechende Angaben sind dazu aber nur dann zu machen, wenn das Thema im Rahmen der sog. Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich qualifiziert wird. Wie das Unternehmen mit Auswirkungen auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette umgehen muss, regelt die CSRD und insb. der ESRS S2 grundsätzlich nicht. Es ist also "lediglich" darüber zu berichten, wie es mit den Auswirkungen tatsächlich umgeht.

Im Ergebnis überlappen sich LkSG und ESRS S2 thematisch teilweise. Das LkSG geht allerdings insofern weiter, als es dem Unternehmen – etwas überspitzt formuliert – nicht "nur" Berichtspflichten, sondern auch konkrete Handlungspflichten auferlegt.

Zwecks näherer Betrachtung werden nachfolgend zunächst die Sorgfaltspflichten gemäß LkSG in aller Kürze dargestellt. Danach folgt eine Darstellung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD und wie die Angabepflichten gemäß ESRS S2 darin eingebettet sind. Hierbei wird jeweils vergleichend auch auf Unterschiede und Gemeinsamkeiten zum LkSG eingegangen.

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