In jedem Fall und damit unabhängig von den Ergebnissen der Wesentlichkeitsanalyse ist es erforderlich, alle unmittelbar im ESRS 2 Allgemeine Angaben selbst benannten Informationen offenzulegen. Im ESRS S2.8 ff. werden zudem aus dem ESRS 2 resultierenden Angabepflichten aufgegriffen und mit Blick auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette konkretisiert. Die entsprechenden Angaben sind aber nur erforderlich, wenn der ESRS S2 von dem Unternehmen auf Basis der individuellen Wesentlichkeitsanalyse für die Berichterstattung anzuwenden ist.
Unternehmen oder Gruppen mit durchschnittlich weniger als 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres können die Informationen zu den Angabepflichten des ESRS S2 in den ersten beiden Jahren vollständig auslassen. Dies wird jedoch zumindest für Regelungsadressaten des LkSG angesichts der dort geltenden Schwelle von 1.000 Arbeitnehmern im Inland in aller Regel keine Rolle spielen.
Gemäß Angabepflicht ESRS 2 SBM-1 (Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette) muss das Unternehmen in seinem Nachhaltigkeitsbericht in jedem Fall seine Wertschöpfungskette beschreiben. Dies umfasst insb. die wichtigsten Merkmale der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und der Position des Unternehmens in seiner Wertschöpfungskette, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Wirtschaftsakteure (wie wichtige Lieferanten, Vertriebskanäle und Endnutzer) und ihrer Beziehung zum Unternehmen.
Im Rahmen der Angabepflicht ESRS 2 SBM-2 (Interessen und Standpunkte der Interessenträger) hat das Unternehmen bei Anwendbarkeit des ESRS S2 anzugeben, wie die Interessen, Standpunkte und Rechte der von ihm (potenziell) erheblich betroffenen Arbeitskräfte in seiner Wertschöpfungskette in seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell berücksichtigt werden; das umfasst auch die Achtung der Menschenrechte. Dabei hat es auch ein Verständnis darüber vermitteln, wie es die Rolle seiner Strategie und seines Geschäftsmodells bei der Schaffung, Verschärfung oder bei der Minderung erheblicher wesentlicher Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette berücksichtigt, und ob und wie das Geschäftsmodell und die Strategie angepasst werden, um solchen wesentlichen Auswirkungen zu begegnen.
Die Angabepflicht ESRS 2 SBM-3 (Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell) zielt allgemein darauf ab, ein Verständnis für die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens zu vermitteln, die sich bei der Wesentlichkeitsanalyse ergeben haben. Sie beinhaltet daher zunächst eine Beschreibung, wo in dem Geschäftsmodell, den eigenen Tätigkeiten und der Wertschöpfungskette eines Unternehmens die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen konzentriert sind. Ferner muss das Unternehmen angeben, welchen Einfluss seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen u. a. auf seine Wertschöpfungskette haben, und wie sich die (positiven und negativen) Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt auswirken. Die bei Anwendbarkeit des ESRS S2 geforderten Angaben beziehen sich auf die Zusammenhänge zwischen den tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette einerseits und Strategie oder Geschäftsmodell des Unternehmens andererseits. Zudem ist zu dem Verhältnis zwischen den wesentlichen Risiken und Chancen auszuführen, die sich aus diesen Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, und seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell andererseits ergeben.
Darüber hinaus enthält der ESRS S2 die folgenden weiteren Angabepflichten, die ebenfalls nur zu beachten sind, wenn der ESRS S2 aufgrund der Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse zur Anwendung kommt:
- Gemäß Angabepflicht S2-1 hat das Unternehmen seine Strategien für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette sowie der damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen zu erläutern, um ein Verständnis darüber zu schaffen, inwieweit es über diesbezügliche Strategien verfügt. Dabei sind auch die Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik anzugeben, die für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette relevant sind, einschließlich der Prozesse und Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Insb. ist anzugeben, ob die Strategien die Themen Menschenhandel, Zwangsarbeit und Kinderarbeit umfassen, und inwieweit sie mit den international anerkannten Standards in Einklang stehen.
- Gemäß Angabepflicht S2-2 hat das Unternehmen seine allgemeinen Verfahren für Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und ihre Vertreter in Bezug auf tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf sie anzugeben.
- Gemäß Angabepflicht S2-3 hat das Unternehmen die Verfahren zu beschr...