Schädlich ist ein Mangel aber stets nur dann, wenn er auch ursächlich für die Versäumung der Frist war (Kausalität des Verschuldens für die Fristversäumnis).
Auch ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Vertreterverschulden setzt voraus, dass der Mangel der von der Rechtsprechung geforderten Fristenkontrolle für die Versäumung der Frist ursächlich war. Letzteres ist z. B. dann der Fall, wenn bei ordnungsgemäßer Büroorganisation das Versehen der beauftragten Hilfskraft nicht unentdeckt geblieben wäre.
Wäre nämlich z. B. die Frist nicht schon vor Ausdruck des Sendeberichts durch das Telefaxgerät gelöscht worden, wäre bei der vor Ablauf des Tages durchzuführenden Fristenkontrolle jedermann (für den Prozessbevollmächtigten oder den Fristenbuchführer) ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass die Frist noch nicht gewahrt worden war, mithin die Übermittlung des vorliegenden Schriftsatzes per Telefax an das FG vor Tagesablauf noch erbracht werden musste.
Nach der vorstehend genannten Entscheidung ist es indes denkbar, dass ein festgestellter Organisationsmangel dann nicht ursächlich für die Fristversäumnis ist, wenn eine diesen Mangel ausgleichende konkrete Einzelanweisung ergangen, jedoch vom Büro nicht befolgt worden ist (Ausgleich des Organisationsmangels durch konkrete Einzelanweisung). Dies gilt grundsätzlich in Fällen, in denen die Ausführung der erteilten Anweisungen nicht mittels organisatorischer Vorkehrungen überwacht werden kann, insbesondere für die Anweisung über die Aufgabe von Briefen zur Post oder zum Einwurf in den Hausbriefkasten des Gerichts bzw. der Behörde.
Prüfung der fristwahrenden Handlung anhand des Postausgangsbuchs
Wegen der besonderen Bedeutung der rechtzeitigen Absendung fristwahrender Schriftstücke ist es aber auch bei konkreten Einzelanweisungen nicht zu rechtfertigen, im Fristenkalender eingetragene Rechtsmittelfristen bereits nach Erteilung der Weisung und damit vor dem Zeitpunkt zu löschen, zu dem die Sendung zumindest postfertig gemacht worden ist. Die Prüfung der fristwahrenden Handlung anhand des Postausgangsbuchs ist demnach nicht etwa deswegen entbehrlich, weil der Prozessbevollmächtigte eine Weisung erteilt hatte, den fristwahrenden Schriftsatz mit der Post zu versenden.
Umso weniger kann auf die wirksame Ausgangskontrolle im Fall der Anweisung zur Übermittlung des fristwahrenden Schriftstücks per Telefax verzichtet werden, da sich hier schließlich der gesamte Übermittlungsvorgang in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten abspielt und mittels Ausdrucks des Sendeberichts institutionell leicht zu überwachen ist. Die Notwendigkeit einer von menschlichen Schwächen freien, an objektive Regeln gebundenen Endkontrolle wird damit nur bestätigt.