1Das Wohnungsunternehmen muß einem Prüfungsverband von Wohnungsunternehmen angehören, der den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes entspricht und vom Reichsarbeitsminister hierfür bestimmt (zugelassen) worden ist. 2Der Reichsarbeitsminister kann nach Anhörung der obersten Landesbehörde Ausnahmen bewilligen; doch bleiben für Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes über die Verbandszugehörigkeit unberührt.

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