(1) 1Der Reichsarbeitsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen Unternehmen, an denen Reich oder Länder maßgebend beteiligt sind, und die von ihm zugelassenen Verbände als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkennen. 2Durch die Anerkennung als Organe der staatlichen Wohnungspolitik erhalten diese Unternehmen und Verbände die gleiche Rechtsstellung wie ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen.
(2) 1Die Anerkennung eines Unternehmens setzt voraus, daß es den Vorschriften der §§ 2 bis 15 entspricht. 2Ist das Unternehmen nicht selbst als Bauherr tätig, so tritt an die Stelle der §§ 6 bis 8 die vom Reichsarbeitsminister gebilligte Satzung. 3Die Anerkennung eines Verbandes setzt voraus, daß er den Vorschriften der §§ 2, 11, 12 und 13 genügt.
(3) Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), können nur anerkannt werden, soweit sie
1. |
den Bau und Erwerb von Wohnungen, |
2. |
die Modernisierung, Instandhaltung und Instandsetzung von Wohnungen, |
3. |
den Bau von zu Wohnungen gehörenden Gemeinschaftsanlagen, Folgeeinrichtungen und Räumen für Gewerbebetriebe, |
4. |
den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten für die in den Nummern 1 und 3 bezeichneten Zwecke, |
5. |
städtebauliche und strukturverbessernde Maßnahmen |
nach Gesetzen, Verwaltungsvereinbarungen und Richtlinien des Bundes und der Länder zu Bedingungen oder unter Voraussetzungen fördern, die sich von den marktüblichen wesentlich unterscheiden und soweit sie andere als Bank- oder Bauspargeschäfte betreiben, die im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Tätigkeiten stehen.
(4) 1Die Anerkennung eines Teiles eines Kreditinstitutes ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig, wenn dieser Teil von dem anderen Teil betriebswirtschaftlich und organisatorisch getrennt ist, insbesondere eine getrennte Buchführung besteht und gesonderte Jahresabschlüsse erstellt werden. 2§ 2 Abs. 1 ist auf die Teile nicht anzuwenden. 3Der andere Teil darf von dem anerkannten Teil keine Vermögensvorteile erhalten, die nicht als angemessene Gegenleistung für eine geldwerte Leistung anzusehen sind.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes und die Durchführungsvorschriften über das Verfahren und die Zuständigkeit bei Erteilung, Versagung oder Entziehung der Anerkennung sowie über die Rechtsmittel finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Anerkennungsbehörde der Reichsarbeitsminister tritt.