Rz. 1941

Eine GmbH, die sowohl ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) als auch ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland hat (sog. doppelter Inlandsbezug), kann als gewerbesteuerrechtliche Organgesellschaft, aber auch als gewerbesteuerrechtlicher Organträger fungieren (so der Wortlaut des§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Auf Grund europarechtlicher Bedenken verzichtet jedoch die Finanzverwaltung neuerdings über den Wortlaut der Regelung hinaus auf das Vorliegen des doppelten Inlandsbezugs in den Fällen, in denen es sich bei der OG um eine im EU/EWR-Ausland gegründete GmbH handelt. Bereits das Vorliegen einer Geschäftsleitung im Inland reicht demnach aus.[1] Für die Übernahme der Position des Organträgers war und ist lediglich die Geschäftsleitung der GmbH im Inland erforderlich (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).

 

Rz. 1942

Die Organgesellschaft muss zudem vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sein (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Die finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn dem Organträger aufgrund seiner Beteiligung an der Organgesellschaft mehr als die Hälfte der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Schließlich ist (seit dem Erhebungszeitraum 2002) für die gewerbesteuerrechtliche Organschaft auch Voraussetzung, dass Organträger und Organgesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag (GAV) (besser: EAV = Ergebnisabführungsvertrag) über mindestens fünf Jahre abgeschlossen haben, der während dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt wird. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Rechtsfolgen der Organschaft erst in dem Wirtschaftsjahr eintreten, in dem der EAV wirksam wird. Dies ist erst dann der Fall, wenn sein Bestehen in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen ist (vgl. § 294 Abs. 2 AktG analog).

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