Kommentar
Die OFD Frankfurt erläutert verschiedene steuerlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflegebedürftigen an selbst gewählte Pflegepersonen.
Leistungen zur Grundpflege
Das Sozialversicherungsrecht ist oftmals noch schwieriger zu durchschauen als das Steuerrecht. Besonderes komplex wird es deshalb häufig, wenn Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht ineinandergreifen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn zu beurteilen ist, wie Erstattungen durch die Sozialversicherungsträger steuerlich zu behandeln sind. Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege bis zu Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei, wenn diese Leistungen durch Angehörige des Pflegebedürftigen oder gewisse andere Personen erbracht werden. Dass sich hieraus eine Vielzahl von steuerlichen Fragestellungen ergibt, liegt auf der Hand. Die Verfügung der OFD greift einige der Fragestellungen auf und bietet insofern einen recht guten Überblick über die Regelungen.
Steuerfreie Einnahmen
§ 3 Nr. 36 EStG stellt gewisse Einnahmen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer. Einnahmen, die ein Steuerpflichtiger von einem Pflegebedürftigen für Pflegeleistungen der Grundpflege oder der hauswirtschaftlichen Versorgung erhält, sind bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige ein Angehöriger des Pflegebedürftigen ist oder er gegenüber dem Pflegebedürftigen eine sittliche Verpflichtung nach § 33 Abs. 2 EStG erfüllt.
Inhalt der OFD-Verfügung
Der wesentliche Inhalt der OFD Verfügung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Steuerfreiheit von weitergeleiteten Erstattungen der Sozialversicherungsträger liegt nur vor, soweit diese das Pflegegeld in der Stufe III nicht übersteigen. Freiwillige zusätzliche Vergütungen durch den Pflegebedürftigen sind nicht steuerfrei, auch wenn die Gesamtvergütung unter der Grenze des Pflegegeldes liegt.
- Eine sittliche Verpflichtung kann angenommen werden, wenn die Pflegeperson nicht mehr als zwei Personen pflegt. Diese Grenze gilt nicht bei Angehörigen.
- Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 gilt auch für verschiedene Fälle, die der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung von Hilfsbedürftigen gleichzusetzen sind. Die Verfügung stellt verschiedene vergleichbare Fälle dar. Dies sind etwa die Erstattung von Krankenversicherungen nach § 37 SGB V für die häusliche Pflege von Privatpersonen, Leistungen von gesetzlichen Unfallversicherungen, Leistungen der Beihilfe oder aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallführsorge, Leistungen im Sozialhilferecht nach SGB XII oder entsprechende Leistungen aus dem Ausland.
- Für die Verhinderungspflege trifft das Sozialrecht eine Unterscheidung zwischen der eigentlichen Pflegeperson und der Person, die im Falle der Verhinderung der Pflegeperson die Pflege vertretungsweise übernimmt. Das Steuerrecht trifft hierzu keine unterschiedlichen Regelungen. Allerdings ist für die Frage der Steuerpflicht bei der Verhinderungspflege zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG beim Verhinderungspfleger vorliegen.
- Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben nach § 45b SGB XI einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 EUR monatlich. Dieser Entlastungsbetrag ist bei Weiterleitung an den Pflegenden ebenfalls von § 3 Nr. 36 EStG erfasst.
- Die steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 36 EStG unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Link zur Verwaltungsanweisung
OFD Frankfurt, Verfügung v. 18.3.2024, S 2342 A-00067