(1) Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind für von ihnen verursachte Schäden nicht verantwortlich.

 

(2) Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, und Jugendliche bis zu 18 Jahren, sind für von ihnen verursachte Schäden verantwortlich, wenn sie zur Zeit der schädigenden Handlung auf Grund des Entwicklungsstandes ihrer Persönlichkeit fähig waren, sich pflichtgemäß zu verhalten.

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