(1) Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung aus dem Nachlaß, die nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist. Der Bedachte ist berechtigt, vom Erben die Herausgabe der Zuwendung zu verlangen. Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes über Verträge gelten für das Vermächtnis entsprechend.

 

(2) Ein Vermächtnis liegt auch vor, wenn die Zuwendung dadurch erfolgt, daß der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung aus dem Nachlaß an einen anderen verpflichtet. Zur Erfüllung ist im Zweifel der Erbe verpflichtet, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.

 

(3) Ein Vermächtnis ist unwirksam, soweit es auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist.

 

(4) Ein Vermächtnis kann durch schriftliche Erklärung gegenüber demjenigen ausgeschlagen werden, der zur Leistung verpflichtet ist. In diesem Falle verbleibt ihm die vorgesehene Zuwendung. Soweit mit dem Vermächtnis Verpflichtungen verbunden waren, hat er diese zu erfüllen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge