Wird die Erbschaft ausgeschlagen, gilt der Erwerb der Erbschaft durch den Ausschlagenden als nicht erfolgt. An Stelle des ausschlagenden Erben treten, soweit kein Ersatzerbe bestimmt ist, diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Ausschlagende im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.

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