(1) Jeder Miteigentümer kann jederzeit die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft verlangen, wenn der Zeitpunkt berechtigten Interessen anderer Miteigentümer nicht widerspricht.

 

(2) Die Art der Teilung des Miteigentums ist zwischen den Miteigentümern zu vereinbaren. Einigen sie sich nicht, sind Grundstücke und Gebäude zu veräußern und der Erlös ist zu teilen. Andere Sachen sind so zu teilen, daß kein unverhältnismäßiger Schaden entsteht. Ist das nicht möglich, sind auch diese Sachen zu verkaufen und der Erlös ist zu teilen.

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