(1) Sachen im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Gegenstände, Grundstücke und Gebäude.

 

(2) Wesentliche Bestandteile einer Sache sind Teile, die so miteinander verbunden sind, daß sie nicht getrennt werden können, ohne die Sache zu zerstören oder ihren wirtschaftlichen Zweck erheblich zu beeinträchtigen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören auch die Sachen, die zu seiner Errichtung, Erhaltung und Erweiterung eingefügt worden sind.

 

(3) Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

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