(1) Einwilligung ist die vorherige Zustimmung, Genehmigung die nachträgliche Zustimmung zu einem Vertrag. Sie werden mit Zugang wirksam.

 

(2) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrages von der Zustimmung eines Dritten ab, kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung gegenüber jedem Vertragspartner erklärt werden. Die Zustimmung bedarf nicht der für den Vertrag bestimmten Form.

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