Für die Dauer einer Stundung von Steuern werden gem. § 234 Abs. 1 Satz 1 AO Zinsen erhoben. Auf sie kann jedoch nach § 234 Abs. 2 AO ganz oder teilweise verzichtet werden.

Der Zinssatz beträgt nach wie vor 0,5 % pro vollem Monat.[1]

[1] S. Abschnitt 1.

3.1 Berechnung der Zinsen

Der Zinslauf beginnt an dem ersten Tag, für den die Stundung wirksam wird. Bei einer Stundung ab Fälligkeit beginnt der Zinslauf am Tag nach Ablauf der ggf. verlängerten Zahlungsfrist.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Zinsbeginns

Fälligkeitstag ist der 11.3.00 (Freitag). Der Zinslauf beginnt am 12.3.00 (Samstag).

 
Praxis-Beispiel

Fälligkeitstag fällt aufs Wochenende

Fälligkeitstag ist der 12.3.00 (Samstag). Die Zahlungsfrist endet erst am 14.3.00 (Montag). Der Zinslauf beginnt[1] am 15.3.00.[2]

Der Zinslauf endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Stundung ausgesprochen worden ist. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet der Zinslauf am nächstfolgenden Werktag.[3]

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Zinsendes

Die Steuer ist bis zum 18.3.00 (Freitag) gestundet. Der Zinslauf endet am 18.3.00.

 
Praxis-Beispiel

Zahlungsfrist endet am Wochenende

Die Steuer ist bis zum 19.3.00 (Samstag) gestundet. Der Zinslauf endet am 19.3.00. Eine erst am 21.3.00 (Montag) geleistete Zahlung gilt aber noch als rechtzeitige Tilgung; Säumniszuschläge entstehen nicht.

Stundungszinsen sind nur für volle Monate zu zahlen, "angefangene Monate bleiben außer Ansatz". Bei Stundungen mehrerer Einzelansprüche sind die Zinsen für jeden Anspruch (Einzelforderung) besonders zu berechnen. Die Ansprüche sind zu trennen, wenn Steuerart, Zeitraum (Teilzeitraum) oder der Tag des Beginns des Zinslaufs voneinander abweichen.

 
Praxis-Beispiel

Zinsberechnung bei mehreren Ansprüchen

Das Finanzamt hat am 1.3. eine Einkommensteuer-Abschlusszahlung von 4.920 EUR festgesetzt. Es berichtigt eine offenbare Unrichtigkeit und setzt am 1.4. weitere 850 EUR fest. Beide Beträge werden gestundet. Die Zinsen sind jeweils gesondert zu berechnen.

Die Kleinbetragsregelung, wonach Zinsen unter 10 EUR nicht erhoben werden, ist auf die für jede Einzelforderung berechneten Zinsen anzuwenden. Bei einer Anschlussstundung handelt es sich nicht um die Änderung der erstmals gewährten Stundung, sondern um einen neuen selbstständigen Verwaltungsakt, sodass für die Zinsberechnung erneut die Abrundungsvorschrift und die Kleinbetragsregelung der §§ 238, 239 Abs. 2 AO zu beachten sind.

Bei Gewährung von Ratenzahlungen sind Stundungszinsen wie folgt zu berechnen:

Der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart ist auf volle 50 EUR abzurunden. Ein sich dadurch ergebender Spitzenbetrag (Abrundungsrest) ist für Zwecke der Zinsberechnung bei der letzten Rate abzuziehen. Bei höheren Beträgen soll die Stundung i. d. R. so ausgesprochen werden, dass die Raten mit Ausnahme der letzten Rate auch durch 50 EUR ohne Rest teilbare Beträge festgesetzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Zinsberechnung bei Ratenzahlung

Es werden 4.215 EUR in 3 Monatsraten gestundet.

 
1. Rate 1.400 EUR Zinsen = 7 EUR
2. Rate 1.400 EUR Zinsen =  14 EUR
3. Rate 1.415 EUR Zinsen =  21 EUR
    Festzusetzende Zinsen =  42 EUR

Eine vorzeitige Tilgung führt nicht automatisch zu einer Ermäßigung der Stundungszinsen. Eine verspätete Zahlung löst zusätzlich Säumniszuschläge aus. Wird jedoch mehr als einen Monat vor Fälligkeit des gestundeten Betrags getilgt, z. B. durch Aufrechnung, so kann insoweit auf bereits festgesetzte Stundungszinsen auf Antrag verzichtet werden[4], soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, der nach der Tilgung liegt.[5]

3.2 Festsetzung und Erhebung der Zinsen

Die Stundungszinsen werden regelmäßig zusammen mit der Stundungsverfügung durch schriftlichen Zinsbescheid festgesetzt. I. d. R. sind die Stundungszinsen zusammen mit der letzten Rate zu zahlen.

Bei einer Aufhebung der Stundungsverfügung (Rücknahme oder Widerruf) sind auch die auf ihr beruhenden Zinsbescheide aufzuheben oder zu ändern.[1]

 
Praxis-Beispiel

Änderung des Zinsbescheids

Das Finanzamt hat am 10.3. eine am 25.2. fällige Einkommensteuerforderung von 3.600 EUR ab Fälligkeit gestundet. Der Betrag ist in 12 gleichen Monatsraten von 300 EUR, beginnend am 1.4., zu zahlen. Die Zinsen von 117 EUR sind zusammen mit der letzten Rate am 1.3. des Folgejahres zu erheben. Das Finanzamt erfährt am 5.8., dass eine wesentliche Verbesserung der Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen eingetreten ist. Es widerruft deshalb die Stundung und stellt den gesamten Restbetrag von 2.100 EUR zum 1.9. fällig. Der Zinsbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern. Die Zinsen i. H. v. insgesamt 85,50 EUR sind zum 1.9. zu zahlen.

Wird die gestundete Steuerforderung vor Ablauf des Stundungszeitraums herabgesetzt, ist der Zinsbescheid entsprechend zu ändern.[2] Eine Änderung der Steuerfestsetzung nach Ablauf der Stundung hat keine Auswirkungen auf die Stundungszinsen.[3]

Werden Vorauszahlungen gestundet, sind Stundungszinsen nur im Hinblick ...

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