(1) Eine Ausfuhrzollschuld entsteht,

  • wenn eine ausfuhrabgabenpflichtige Ware ohne Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
 

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt des tatsächlichen Verbringens der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.

 

(3) Zollschuldner sind:

  • die Person, welche die Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat;
  • die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wußten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß eine Zollanmeldung erforderlich war, aber nicht abgegeben worden ist.

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