Leitsatz
Der Anbau von sog. Zuckermais ist bewertungsrechtlich als gärtnerische Nutzung zu beurteilen.
Normenkette
§ 22, § 34 Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 48a S. 1 Nr. 2 BewG
Sachverhalt
Die Kläger bauen Zuckermais an. Sie waren der Ansicht, der Anbau stelle eine landwirtschaftliche Nutzung dar, da er großflächig und in landwirtschaftlicher Fruchtfolge geschehe. Demgegenüber nahm das FA eine gärtnerische Nutzung an, weil es sich beim Anbau von Zuckermais um Gemüseanbau i.S.d. § 40 Abs. 2 BewG handele.
Das FG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2006, 8 K 36/02, Haufe-Index 1586794, EFG 2006, 1806) gab der Klage statt; der Zuckermais sei kein Gemüse, sondern zähle wie Getreide zur Pflanzenfamilie der Gräser.
Entscheidung
Der BFH folgte stattdessen dem FA und bestätigte dessen Einordnung als gärtnerische Nutzung. Entscheidend sei, dass der Zuckermais ohne weitere Verarbeitung etwa zu Mehl oder Gries für die menschliche Ernährung bestimmt sei und weder zu den Grundnahrungsmitteln noch zum Obst gehöre. Er sei daher als Gemüse anzusehen. Auf die Anbaumethoden, die botanische Zuordnung oder die gemeinschaftsrechtliche Klassifizierung komme es nicht an.
Hinweis
1. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 BewG ist u.a. zwischen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Nutzung zu unterscheiden. Was dabei unter gärtnerischer Nutzung zu verstehen ist, ergibt sich aus § 40 Abs. 2 BewG, wonach dazu u.a. der Gemüsebau gehört. Der Begriff des Gemüsebaus wird im Gesetz nicht definiert. Der BFH greift zur Definition auf das gemeinsprachliche Verständnis zurück.
2. Danach wird unter Gemüsebau der Anbau von Kulturpflanzen verstanden, die üblicherweise als ganze oder in Teilen in frischem oder konserviertem Zustand ohne weitere Verarbeitung etwa zu Mehl, Gries, Flocken, Zucker, Öl, Bier oder anderen alkoholischen Getränken der menschlichen Ernährung dienen, sofern es sich nicht um den Anbau von Obst, Grundnahrungsmitteln wie Kartoffeln oder von Spargel handelt.
3. Danach ist der Zuckermais, zumindest für deutsche Verhältnisse, ein Gemüse. Die Anbaumethode ist unerheblich. Der Zuckermais bleibt auch dann Gemüse, wenn er in landwirtschaftlicher Fruchtfolge angebaut wird. Dem liegt zugrunde, dass die vom Gesetz angenommene erhöhte Ertragsfähigkeit des Gemüsebaus auch bei großflächigem Anbau vorhanden ist.
4. Mit dieser Sichtweise stimmt Abschn. 6.07 Abs. 1 Nr. 1 BewRL insofern nicht überein, als er den Anbau bestimmter Kohlarten sowie von Pflückerbsen und Pflückbohnen der landwirtschaftlichen Nutzung zurechnet, wenn er nach landwirtschaftlicher Anbaumethode im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge als Hauptkultur erfolgt. Der BFH lässt offen, ob dies gesetzeskonform ist; er lehnt es aber jedenfalls ab, diese Regelung auf andere Gemüsearten auszudehnen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.06.2009 – II R 54/06