Leitsatz
§ 38a Abs. 1 Satz 2 EStG verdrängt den Zeitpunkt des Zuflusses von regelmäßig wiederkehrenden sonstigen Bezügen gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG, die kein laufender Arbeitslohn sind, nicht.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH. Diese hat mit ihrem Arbeitnehmer A im Jahr 2010 den Abschluss einer betrieblichen Direktversicherung vereinbart. Die Versicherung M hat am 08.12.2010 für A eine Direktversicherung angeboten. Die Annahme des Antrags erfolgte am 10.12.2010. Am 07.01.2011 wurde der Jahresbeitrag für 2010 i. H. v. 4.440 EUR vom Konto der Klägerin abgebucht und von dieser als steuerfrei behandelt. Im Rahmen einer Außenprüfung war der Prüfer der Meinung, dass dieser Betrag lohnsteuerpflichtig sei, da er dem Jahr 2011 zuzurechnen sei, in dem im Dezember ebenfalls ein Betrag von 4.440 EUR für das Jahr 2011 überwiesen wurde. Das Finanzamt nahm die Klägerin mit Haftungsbescheid in Anspruch. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt, da der Zufluss bereits im Vorjahr 2010 anzunehmen sei.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Die Klägerin war nicht verpflichtet, für die Beitragszahlung 2010, abgebucht am 07.01.2011, Lohnsteuer einzubehalten, da sie steuerfreien Arbeitslohn für 2010 darstellt. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben eines Arbeitgebers gehören, um einen Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Beitragszahlung an M ist eine solche regelmäßig wiederkehrende Einnahme des A. Denn es handelt sich um Zahlungen, die wiederkehrend, und zwar jährlich, zu zahlen waren. Die Einnahmen sind auch kurze Zeit nach Beendigung des Jahres 2010, am 07.01.2011, tatsächlich zugeflossen; als kurze Zeit i. S. d. § 11 EStG ist ein Zeitraum von 10 Tagen anzusehen. Dem steht auch § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG i. V. m. § 38a EStG nicht entgegen. Der Versicherungsbeitrag ist kein laufender Arbeitslohn, sondern stellt einen sonstigen Bezug i. S. d. § 38a Abs. 1 S. 3 EStG dar.
Hinweis
Das für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Urteil ist zu begrüßen, da es klarstellt, dass auch für sonstige Bezüge i. S. d. § 38a Abs. 1 S. 3 EStG die 10-Tages-Frist des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt. Dadurch hat der Steuerpflichtige im Ergebnis zehn Tage mehr Zeit, die günstigere steuerliche Gestaltung umzusetzen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 24.09.2015, 15 K 3676/13