Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Das einfache Bestreiten eines Zugangs reicht nicht aus, wenn die Umstände für einen Zugang des Bescheides sprechen.
Sachverhalt
Strittig war im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Einspruchseinlegung der Zugang der Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009. Das Finanzamt berief sich hierbei darauf, dass diese Bescheide zusammen mit einem Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung und dem Bescheid über Umsatzsteuer 2007 in einem Umschlag versandt worden waren. Der Zugang sei dadurch ersichtlich, dass die Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt hätten. Auch habe das Rechenzentrum den zutreffenden Ausgang der Bescheide bestätigt. Demgegenüber behauptete der Kläger, die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 seien ihm nicht zugegangen, so dass die Einspruchsfrist nicht abgelaufen sei.
Entscheidung
Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers war von einem Zugang der Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 auszugehen. Zwar obliege der Nachweis für den Zugang der Bescheide dem Finanzamt. Hier sei aber dieser Nachweis mit hinreichender Sicherheit erbracht worden. Dieser Nachweis gründe sich auf die Bestätigung des Rechenzentrums, dass alle Bescheide zusammen versandt worden seien. Bei einer solchen Bestätigung sei es für den Kläger nicht ausreichend gewesen, pauschal die Funktionsweise des Rechenzentrums zu bestreiten. Substantiiert sei aber nichts vorgetragen worden. Zudem sprächen weitere Anhaltspunkte für einen Zugang, insbesondere das Verhalten des Klägers nach der Übersendung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung.
Hinweis
Das Urteil bietet Anlass, sich die Beweislastverteilung hinsichtlich des Zugangs von Verwaltungsakten vor Augen zu führen. Nach den allgemeinen Beweislastregeln trifft die Beweislast für den Zugang von Bescheiden zunächst das Finanzamt. Das Finanzamt muss grundsätzlich den Zugang nachweisen (BFH, Beschluss v. 5.8.2011, III B 76/11, BFH/NV 2011 S. 1845; auch M. Frotscher, in Schwarz, AO, § 122 AO Rz. 116). Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Zugang am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post erfolgt ist. Dieser Fiktion muss der Steuerpflichtige mit einem substantiierten Vortrag entgegentreten, dann muss das Finanzamt den tatsächlichen Zugang beweisen. Hier scheiterte der Kläger bereits an einem substantiierten Vorbringen, denn in der Tat sprach alles dafür, dass die Bescheid tatsächlich zugegangen waren, während das Vorbringen des Klägers unscharf blieb.
Insofern ist das Urteil als zutreffend anzusehen. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das Aktenzeichen des BFH ist V B 66/12.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2013, 3 K 1927/12 E,U