OFD Karlsruhe, Verfügung v. 20.9.2006, S 7300/6
Voraussetzung für die Zuordnung eines Gegenstandes ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, dass dieser zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Wird der Gegenstand zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, kann er nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und ein Vorsteuerabzug ist insgesamt nicht möglich.
Die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I S. 402) zum 1.4.1999 eingeführt worden. Die gesetzliche Regelung beruht auf der Rats-Ermächtigung der EU vom 28.2.2000 (ABlEG 2000 Nr. L 59 S. 12; UR 2000 S. 181), welche auch die 50 %-ige Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Kraftfahrzeugen, die auch privat verwendet werden (§ 15 Abs. 1b UStG) regelte. Aufgrund der Entscheidung des EuGH (vgl. Urteil vom 29.4.2004, BStBl 2004 II S. 806) ist § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG – entgegen den Vorgaben des Gesetzgebers – erst auf Gegenstände anzuwenden, die nach dem 4.3.2000 (Tag der Veröffentlichung der Ermächtigung) erworben oder mit deren Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen wurde.
Die Ermächtigung zur Zuordnung von Gegenständen wurde zweimal verlängert. Die erste Ermächtigung war am 31.12.2002 ausgelaufen. Die Ermächtigung zur Verlängerung bis 30.6.2004 wurde allerdings erst am 13.5.2003 erteilt und am 17.5.2003 veröffentlicht. Die zweite Verlängerung der Ermächtigung bis zum 31.12.2009 wurde am 19.11.2004 erteilt und am 2.12.2004 veröffentlicht.
Für die Zeiträume, in denen der gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG keine Ermächtigung zu Grunde lag, können sich Unternehmer unmittelbar auf Art. 17 der 6. EG-Richtlinie berufen und entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG auch Gegenstände, die zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden, dem Unternehmen zuordnen.
In den folgenden Zeiträumen gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG somit nicht:
1.4.1999 bis 4.3.2000
1.1.2003 bis 17.5.2003
1.7.2004 bis 2.12.2004
Hat ein Unternehmer einen Gegenstand in diesen Zeiträumen erworben (Lieferzeitpunkt), kann er diesen Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen, auch wenn er diesen zu weniger als 10 % unternehmerisch nutzt. Gebäude, die zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden, können dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn mit der Errichtung in den o.g. Zeiträumen begonnen wurde (vgl. Abschn. 148a Abs. 5 UStR).
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1;
RL 77/388/EWG Art. 17