Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
An der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO hat sich dadurch nichts geändert, dass gegen die Höhe des Zinssatzes bei den sogenannten Nachzahlungszinsen nach § 233a AO jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bestehen.
Sachverhalt
Im Juli 2016 beantragte die Antragstellerin den Erlass von Säumniszuschlägen. Das Finanzamt erließ nur deren Hälfte aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Antragstellerin und lehnte den weitergehenden Antrag ab. Die ausstehenden Säumniszuschläge wurden dann vollständig bezahlt.
In der Folge beantragte die Antragstellerin den Erlass eines Abrechnungsbescheids. Sie trug vor, dass sich die Säumniszuschläge nach der Rechtsprechung des BFH zur Hälfte aus einem Druckmittel und zur Hälfte aus einen Zinsanteil zusammensetzten. Den Zinsanteil halte der BFH aus sachlichen Billigkeitsgründen regelmäßig nicht für erlasswürdig, da dieser der steuerlichen Verzinsung auch bei späterer Fälligkeit der Steuer entspreche. Wenn die Zinshöhe – so die Antragstellerin – mit 6 % verfassungswidrig hoch sei, müsse dies auch für den Zinsanteil in den Säumniszuschlägen gelten.
Gegen den Abrechnungsbescheid, der die kraft Gesetzes entstandenen Säumniszuschläge und die hierauf entrichteten Zahlungen auswies, legte die Antragstellerin erfolglos Einspruch ein. Den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ebenfalls ab. Die Antragstellerin hat daraufhin Klage erhoben und Aufhebung der Vollziehung beim FG beantragt.
Entscheidung
Das FG hat der Antragstellerin Recht geben und entschieden, dass – zumindest nach summarischer Prüfung – ernstliche Zweifel an der Feststellung des Finanzamts bestehen, dass Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO in Ansatz zu bringen sind.
Die Vorschrift des § 240 AO ist nach Auffassung des FG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. An der grundsätzlichen Verfassungsgemäßheit der Vorschrift habe sich auch dadurch nichts geändert, dass inzwischen gegen die Höhe des Zinssatzes bei sogenannten Nachzahlungszinsen jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bestünden.
Allerdings werde inzwischen sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass § 240 AO dann schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, wenn die Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen teilweise zu erlassen seien. Die nicht erlassenen Säumniszuschläge dürften in diesen Fällen im Wesentlichen dem gleichen Zweck wie die Verzinsung dienen. In der Rechtsprechung sei die Frage, ob sich die Zweifel an der Vereinbarkeit der nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festzusetzenden Zinsen auch auf § 240 AO übertragen ließen, bisher uneinheitlich und jedenfalls noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. In Anbetracht dieser unterschiedlichen Entscheidungen bestünden vorliegend jedenfalls mit Blick darauf, dass bei der Antragstellerin eine Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge.
Hinweis
Das Finanzamt hat zwischenzeitlich die vom FG zugelassene Beschwerde eingelegt, Az beim BFH VII B 54/21 (AdV). Des Weiteren ist wegen der Rechtsfrage, inwiefern für Säumniszuschläge die in den Beschlüssen des BFH (BFH, Beschluss v. 25.4.2018, IX B 21/18, BStBl 2018 II S. 415 sowie BFH, Beschluss v. 3.9.2018, VIII B 15/18, BFH/NV 2018 S. 1279) bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes von Nachzahlungszinsen aus § 238 Abs. 1 AO greifen, das Revisionsverfahren, Az beim BFH VII R 55/20, anhängig. Es bleibt nunmehr die Entscheidung des BFH abzuwarten. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige die Beantragung eines Abrechnungsbescheids in Erwägung ziehen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Beschluss v. 16.03.2021, 12 V 16/21 AO