OFD Koblenz, Verfügung v. 1.4.2000, S 7427 c A - St 44 4
Beanstandung von Zeilen der Zusammenfassenden Meldung (ZM) mit nicht existenten bzw. ungültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.)
(Hinweis auf Tz. 3.3, 3.4 und 4.1 der Verfahrensbeschreibung USt-Kontrollverfahren S 7420 Karte 3 zu §§ 18 c, 18 d, 18 e UStG)
1. Die vom Unternehmer nach § 18 a UStG abgegebene ZM wird durch das Bundesamt für Finanzen (BfF) automationsgestützt überprüft. Hierbei werden gemeldete unplausible USt-IdNrn. (fehlerhafte Prüfziffer, Verstoß gegen die Konstruktionsregeln) der Abnehmer in den anderen EU-Mitgliedstaaten erkannt und direkt beim Unternehmer beanstandet.
2. ZM-Zeilen mit plausiblen USt-IdNrn. übermittelt das BfF im Rahmen des innergemeinschaftlichen MIAS gemäß Art. 4 der Zusammenarbeits-VO den anderen EU-Mitgliedstaaten zur Prüfung und Auswertung. Nicht existente, ungültige oder im Meldezeitraum ungültig gewordene USt-IdNrn. werden mit besonderen Kennzeichnungen an das BfF zurückgemeldet (sog. OMCTL-Codes).
Nicht existent bedeutet, dass die ausländische USt-IdNr. nicht in der Unternehmerdatei des EU-Mitgliedstaates registriert ist. Ungültig bedeutet, dass die USt-IdNr. zwar im anderen Mitgliedstaat registriert, aber im betreffenden Meldezeitraum nicht gültig war, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung bewirkt wurde. Im Verlaufe des Meldezeitraums ungültig gewordene USt-IdNrn. werden beim Unternehmer nicht beanstandet. Das Beanstandungsverfahren für von OMTL-Codes betroffene ZM-Zeilen beginnt für das II. Quartal 1997.
Reagiert der Unternehmer in den Fällen der Nrn. 1 und 2 auf das Beanstandungsschreiben nicht, erhält er 60 Tage danach eine erste und nach 90 Tagen ggf. eine zweite Erinnerung. Bleibt auch die zweite Erinnerung erfolglos, erstellt das BfF in bedeutenden Fällen automationsgestützt Kontrollmaterial für die Landesfinanzbehörden (LFB).
Als bedeutend wird aus Vereinfachungsgründen bis auf weiteres ein Fall angesehen, bei dem:
die Bemessungsgrundlage einer beanstandeten ZM-Zeile mehr als 10.000 DM
oder
die Summe der Bemessungsgrundlagen aller beanstandeten ZM-Zeilen mehr als 50.000 DM
beträgt.
Ist hiernach Kontrollmaterial zu fertigen, so sind darin sämtliche beanstandeten ZM-Zeilen – unabhängig von der Höhe ihrer Bemessungsgrundlage und der Fehlerart – angegeben. Als zu beanstandende Zeile gilt eine Zeile mit einer unplausiblen oder mit einer nicht existenten oder ungültigen USt-IdNr.
3. Darüber hinaus übersendet das BfF den LFB auch in den Fällen eine Kontrollmitteilung, in denen der Unternehmer keine innergemeinschaftlichen Lieferungen oder innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte i.S. des § 25 Abs. 2 UStG meldet, gemäß den nach § 18 a Abs. 1 UStG von den LFB zur Positivliste übermittelten Angaben in seiner/seinen Umsatzsteuer-Voranmeldung(en) bzw. in seiner Umsatzsteuererklärung solche jedoch ausgeführt hat.
Die vom BfF übersandten Kontrollmitteilungen sind von den betroffenen Finanzämtern unverzüglich im Rahmen von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen auszuwerten. Dem Bundesamt für Finanzen ist das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen, falls eine berichtigte ZM abzugeben ist.
Normenkette
UStG § 18 a