BMF, Schreiben v. 25.11.1997, IV C 9 - S 7427 c - 17/97
Unter Hinweis auf die Tz. 3.4 und 4.1 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 27.10.1995, IV C 9 - S 7420 - 186/95 übersende ich hiermit die Verfahrensbeschreibung zur Beanstandung von Zeilen der Zusammenfassenden Meldungen mit unplausiblen oder nicht existenten und ungültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern durch das Bundesamt für Finanzen.
Anlage Verfahrensbeschreibung zur Beanstandung von Zeilen der Zusammenfassenden Meldungen (ZM) mit nicht existenten bzw. ungültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) durch das Bundesamt für Finanzen (BfF)
Die vom Unternehmer nach § 18 a UStG abgegebene ZM wird durch das BfF automationsgestützt überprüft. Hierbei werden gemeldete unplausible USt-IdNrn. (fehlerhafte Prüfziffer, Verstoß gegen die Konstruktionsregeln) der Abnehmer in den anderen EU-Mitgliedstaaten erkannt und direkt beim Unternehmer beanstandet (pro Quartal geht das BfF von etwa 15.000 Beanstandungsschreiben an Unternehmer wegen OMCTL-Codes und etwa 18.000 Beanstandungsschreiben wegen unplausibler USt-IdNrn. aus. Nach bisherigen Erfahrungen wird daraufhin für etwa 95 % der Fälle berichtigt). Ein Muster dieses Beanstandungsschreibens des BfF ist als Anhang 1 beigefügt (Muster hier nicht enthalten).
ZM-Zeilen mit plausiblen USt-IdNrn. übermittelt das BfF im Rahmen des innergemeinschaftlichen MIAS gemäß Art. 4 der Zusammenarbeits-VO den anderen EU-Mitgliedstaaten zur Prüfung und Auswertung. Nicht existente, ungültige oder im Meldezeitraum ungültig gewordene USt-IdNrn. werden mit besonderen Kennzeichnungen an das BfF zurückgemeldet (sog. OMCTL-Codes).
Nicht existent bedeutet, daß die ausländische USt-IdNr. nicht in der Unternehmerdatei des EU-Mitgliedstaates registriert ist. Ungültig bedeutet, daß die USt-IdNr. zwar im anderen Mitgliedstaat registriert, aber im betreffenden Meldezeitraum nicht gültig war, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung bewirkt wurde. Im Verlaufe des Meldezeitraums ungültig gewordene USt-IdNrn. werden beim Unternehmer nicht beanstandet. Das Beanstandungsverfahren für von OMCTL-Codes betroffene ZM-Zeilen beginnt für das II. Quartal 1997.
Reagiert der Unternehmer auf das Beanstandungsschreiben nicht, erhält er 60 Tage danach eine erste und nach 90 Tagen ggf. eine zweite Erinnerung. Bleibt auch die zweite Erinnerung erfolglos, erstellt das BfF in bedeutenden Fällen automationsgestützt Kontrollmaterial für die Landesfinanzbehörden (LFB).
Als bedeutend wird aus Vereinfachungsgründen bis auf weiteres ein Fall angesehen, bei dem:
- a) die Bemessungsgrundlage einer beanstandeten ZM-Zeile mehr als 10.000 DM oder
- b) die Summe der Bemessungsgrundlagen aller beanstandeten ZM-Zeilen mehr als 50.000 DM
beträgt.
Ist hiernach Kontrollmaterial zu fertigen, so sind darin sämtliche beanstandete ZM-Zeilen-unabhängig von der Höhe ihrer Bemessungsgrundlage und der Fehlerart angegeben. Als zu beanstandende Zeile gilt eine Zeile mit einer unplausiblen oder mit einer nicht existenten oder ungültigen USt-IdNr.
Darüber hinaus übersendet das BfF den LFB auch in den Fällen eine Kontrollmitteilung, in denen der Unternehmer keine innergemeinschaftlichen Lieferungen oder innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte i.S. des § 25 b Abs. 2 UStG meldet, gemäß den nach § 18 a Abs. 1 UStG von den LFB zur Positivliste übermittelten Angaben in seiner/seinen Umsatzsteuer-Voranmeldung(en) bzw. in seiner Umsatzsteuererklärung solche jedoch ausgeführt hat.
Das Kontrollmaterial geht an die Umsatzsteuerreferate der Oberfinanzdirektionen und wird zu folgenden Terminen erstellt: 31.3., 30.6., 30.9., 31.12.
Die Muster der Kontrollmitteilungen (KM) des BfF sind beigefügt (Muster hier nicht enthalten).
Anhänge
(hier nicht enthalten):
- (1) Beanstandungsschreiben zu OMCTL-Zeilen (2A) KM zu fehlerhaften Meldezeilen
- (2B) KM zu fehlerhaften Meldezeilen mit Hinweis auf fehlende Meldung innergemeinschaftlicher Lieferungen
- (2C) KM zu fehlerhaften Meldezeilen mit Hinweis auf fehlende Meldung innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte
- (3A) KM zur fehlenden Meldung innergemeinschaftlicher Lieferungen
- (3B) KM zur fehlenden Meldung innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte
Normenkette
UStG § 18 a