Leitsatz
Die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahn- und Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt im Auftrag einer Stadt ist weder nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG als "sportliche Veranstaltung" noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL steuerbefreit.
Normenkette
§ 4 Nr. 22 Buchst. b, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1999, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL
Sachverhalt
Kläger war ein gemeinnütziger Verein – Sportförderung in der Stadt H und Interessenvertretung seiner Mitglieder (zahlreiche gemeinnützige Sportvereine). Er hatte für die Stadt gegen Entgelt deren Sportstätten im Namen und für Rechnung der Stadt an die einzelnen Vereine vermietet. Das FG bestätigte das FA, es liege kein Zuschuss und auch keine steuerbefreite entgeltliche Leistung vor (Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.10.2009, 5 K 292/04, Haufe-Index 2271176, EFG 2010, 359).
Entscheidung
Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat aufgrund des Vertrags mit der Stadt die Zahlungen für Leistungen an die Stadt in Form der Vermietung der Hallen im Namen und für Rechnung der Stadt sowie ggf. der Beitreibung der Mieten erhalten. Er hat damit konkrete Leistungen im Interesse der Stadt erbracht. Leistungen eines Hausverwalters lassen sich nicht allein durch die spezifischen Anforderungen für die Ausübung des betreffenden Sports charakterisieren; ob eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre, wenn sich der Kläger nur auf die zeitliche Organisation der Nutzungsüberlassung an die Vereine beschränkt hätte, ließ der BFH offen.
Hinweis
1. Zahlungen zur Ausführung bestimmter Leistungen, die aufgrund eines gegenseitigen Vertrags im Interesse des Zuwendenden geleistet werden, sind Entgelt und kein Zuschuss. Ob der Auftraggeber selbst gegenüber einem Dritten oder – bei Körperschaften des öffentlichen Rechts (jPöR) – dazu aufgrund öffentlichen Rechts dazu verpflichtet ist – Stichwort: Pflichtaufgabe –, ist ohne Bedeutung für die Frage, ob zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Leistung gegen Entgelt vorliegt.
2. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG für die Durchführung "sportlicher Veranstaltungen", bei denen das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht, hinkt hinter dem Unionsrecht her; danach sind befreit die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-RL schließt aber Dienstleistungen aus, wenn sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind oder sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden Unternehmen durchgeführt werden. Es sind also nicht generell sämtliche mit Sport etc. zusammenhängende Dienstleistungen von der Steuer befreit; zu berücksichtigen sind aber auch die spezifischen Organisationsstrukturen des Sports, in denen zwischen dem Sportverein und dem Dienstleistenden und zum anderen zwischen dem Sportverein und seinen Mitgliedern Leistungen erbracht und Rechtsbeziehungen geknüpft werden. An Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, erbracht sind daher auch Leistungen an einen Verein, die den Sportausübenden bei der Ausübung des Sports zugute kommen. Entscheidend ist die "Natur der erbrachten Dienstleistung und das Verhältnis der Dienstleistung zur Ausübung von Sport und Körperertüchtigung", denn die Dienstleistungen müssen "für seine Ausübung unerlässlich" sein und "die tatsächlich Begünstigten dieser Leistungen müssen die Personen sein, die Sport ausüben". Das sind z.B. die Überlassung von Sportstätten oder die Zurverfügungstellung eines Schiedsrichters, nicht dagegen z.B. Beratungen im Bereich des Marketings und der Gewinnung von Sponsoren.
Befreit sind nur Leistungen, die sich allein durch die spezifischen Bedingungen für die Ausübung des Sports charakterisieren lassen. Leistungen wie z.B. Hausmeisterleistungen, Reinigungsleistungen, Rechtsberatung bei der Mietvertragsgestaltung oder die organisatorische Abwicklung des Nutzungsverhältnisses sind – auch wenn sie für die Durchführung der Nutzungsüberlassung von Sportstätten notwendig sind, ihrer Art nach – als solche – nicht für die Ausübung des Sports unerlässlich. Sie kommen ihrer Art nach auch – anders als z.B. die Überlassung des Sportplatzes zur Nutzung, die Bereitstellung von Schiedsrichtern für Wettkämpfe – nicht "tatsächlich" den Sportlern, sondern dem Vermieter oder Verpächter und nur vermittelt durch deren Nutzungsüberlassung an die Vereine den Sportlern zugute.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 05.08.2010 – V R 54/09