Leitsatz
Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer i.H.v. 896 EUR bzw. 1.157 EUR machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung i.H.v. jeweils mehr als 12.000 EUR als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das FA berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 EUR. Die Zweitwohnungsteuer bei den sonstigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigte es nicht. Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das FG statt (FG München, Urteil vom 26.11.2021, 8 K 2143/21, Haufe-Index 15017412, EFG 2022, 322).
Entscheidung
Auf die Revision des FA hat der BFH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Hinweis
1. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die bei einer – hier unstreitig vorliegenden – doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem die notwendigen Kosten für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort. Diese können nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ab dem VZ 2004 nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden.
2. Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, die (nur) mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden können, zählen alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten, da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen (ausführlich BFH, Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17, BFH/NV 2019, 870).
3. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA gehören dagegen nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Diese Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige für die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter oder sie dienen, wie die AfA, der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer der entsprechenden Wirtschaftsgüter. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen (BFH, Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17, BFH/NV 2019, 870).
4. Nach diesen Maßstäben hat das FG die Zweitwohnungsteuer zu Unrecht als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung angesehen und sie ohne die Beschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in voller Höhe zum Abzug zugelassen. Bei der (von der Stadt München erhobenen) Zweitwohnungsteuer handelt es sich vielmehr um Unterkunftskosten i.S.d. Norm, die nur im Rahmen des Höchstbetrags von 1.000 EUR abzugsfähig sind. Denn die Zweitwohnungsteuer stellt einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar.
a) Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass das Entstehen der Zweitwohnungsteuer maßgeblich an das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung und folglich an die damit regelmäßig einhergehende Nutzung dieser Wohnung anknüpft.
b) Zum anderen ist Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungsteuer regelmäßig (wie auch im Streitfall) die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist üblicherweise die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Die Zweitwohnungsteuer stellt somit eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben der Zweitwohnung dar.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.12.2023 – VI R 30/21