Rz. 59
Für die Erfassung und Bewertung von Erträgen im Zwischenbericht sind grundsätzlich die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungskriterien wie für den letzten Jahresabschluss anzuwenden. Das Realisationsprinzip bei der Vereinnahmung der Erträge führt zu einer periodengerechten Gewinnermittlung innerhalb des zu berichtenden Zwischenberichtszeitraums.
Rz. 60
Die Realisierung von einem Verkauf von Gütern, dem Erbringen von Dienstleistungen sowie der Vereinnahmung von Zinsen, Nutzungsentgelten und Dividenden ergibt sich grundsätzlich aus den allgemeinen Vorschriften des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.Erträge sind zum beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder zu beanspruchenden Gegenleistung zu bemessen. Dies ist auch für die Zwischenberichterstattung zu beachten.
Rz. 61
Die Beachtung des Realisationsprinzips schließt eine Glättung von saisonalen sowie konjunkturellen Komponenten aus. DRS 16.22 stellt die Behandlung von saisonal oder konjunkturell bedingten sowie gelegentlich erzielten Erträgen nochmals explizit heraus. So dürfen diese am Zwischenberichtsstichtag nicht vorgezogen oder abgegrenzt werden, wenn ein Vorziehen oder die Abgrenzung am Ende des Geschäftsjahres auch nicht angemessen wäre. Bei den meisten Unternehmen schwankt die Verteilung der Umsätze im Jahresverlauf. Trotzdem sind diese saisonalen Erträge bei ihrer Entstehung zu erfassen. Auch Dividendenerträge, Nutzungsentgelte sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand sind nicht zeitanteilig zu vereinnahmen, sondern in der Zwischenberichtsperiode zu realisieren, in der diese angefallen sind.
Rz. 62
Das Prinzip der Periodenabgrenzung ist auch auf streng zeitraumbezogene Erträge anzuwenden. Typische Posten sind beispielsweise Miet-, Pacht- und Leasingerträge. Für diese Erträge ist eine feste Höhe für eine bestimmte kalendarische Frist vereinbart worden. Kumulativ betrachtet, steigen diese Erträge während des Geschäftsjahres konstant an. Diese streng zeitraumbezogenen Erträge sind entsprechend zeitanteilig zu realisieren. Werden diese regelmäßig unterjährig abgerechnet (z. B. monatlich), ist eine weitere Abgrenzung nicht vorzunehmen. Auch wenn feststeht, dass die Erträge sich aufgrund vertraglicher Regelungen künftig innerhalb des Geschäftsjahres erhöhen werden, sind die Erträge der einzelnen Zwischenberichtsperioden trotzdem nicht zu glätten.
Rz. 63
Typische Jahresenderträge sind antizipativ zu glätten. Dazu gehören beispielsweise Jahresboni oder noch zu erhaltende Mengenrabatte auf innerhalb des Geschäftsjahres getätigte Umsätze. Die integrative Behandlung dieser Posten ergibt sich aus dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang von Zwischenbericht und Jahresabschluss. Die Behandlung dieser zu erwartenden Erträge hat Rückwirkung auf die unterjährige Vorratsbewertung. Voraussetzung für die Vereinnahmung zukünftiger Erträge ist jedoch, dass ihr Eintreffen und ihre Höhe mit hinreichender Sicherheit zum Jahresende prognostizierbar sind. Die integrative Abgrenzung berücksichtigt in dieser Hinsicht die Prognosefunktion des Zwischenberichts. Größere Ergebnisschwankungen in der letzten Periode vor dem Jahresende können durch eine antizipative zeitanteilige Berücksichtigung dieser Ertragskomponenten vermieden werden.
Rz. 64
Der Grundsatz der Anwendung der gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des letzten Jahresabschlusses in den Zwischenberichten des darauffolgenden Geschäftsjahres spiegelt sich auch bei der unterjährigen Behandlung von ungewöhnlichen Erträgen wider. Ungewöhnliche Erträge sind im Zeitpunkt ihres Anfalls zu erfassen. Somit ist beispielsweise der komplette Verkaufserlös aus der Veräußerung eines Tochterunternehmens in der entsprechenden Zwischenberichtsperiode des Verkaufs zu realisieren. Die sich anschließenden ausführlichen Anhangangaben erläutern die sofortige Vereinnahmung. Sachverhalte, die unter anderem das Periodenergebnis aufgrund ihrer Art, Häufigkeit oder ihres Ausmaßes ungewöhnlich beeinflusst haben, sind im Anhang darzustellen. Eine Glättung würde hier zu deutlichen Intransparenzen innerhalb der externen Rechnungslegung führen.