Rz. 72

Im General Standard sind die Mindestanforderungen des Gesetzgebers für den Geregelten Markt relevant.[1] Somit gelten für Emittenten des Börsensegments General Standard die gesetzlichen Vorschriften des § 115 WpHG (bis 2.1.2018 § 37w WpHG) für die Zwischenberichterstattung. Damit sind auch die im General Standard notierten Emittenten zumindest zur Halbjahresberichterstattung verpflichtet. Grundsätzlich ergibt sich daraus aber nicht zwingend eine Zwischenberichterstattung nach IAS 34. Als Rechnungslegungsmethode kommen aber für Mutterunternehmen dennoch die IFRS zur Anwendung, da es sich um börsennotierte Unternehmen handelt. Denn nur in Ausnahmefällen sind börsennotierte Gesellschaften nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichtet.

[1] Ammedick/Strieder, in Hennrichs/Kleindiek/Watrin, Münchner Kommentar Bilanzrecht, IAS 34 Rz. 32.

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