Änderung bei der Abzinsung von Pensionsverpflichtungen
Da (anders als bei der Einführung des § 268 Abs. 8 HGB) mit der Einführung des § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB n. F. § 301 AktG (Höchstbetrag der Gewinnabführung) nicht geändert wurde, ist derzeit unklar, ob mit der Ausschüttungssperre – bei Existenz eines Ergebnisabführungsvertrags (EAV) – auch eine Abführungssperre korrespondiert. Dabei streitet der Wille des Gesetzgebers (keine Abführungssperre) mit Äußerungen aus der Finanzverwaltung (Abführungssperre). Ob und wann es hierzu ein klarstellendes BMF-Schreiben geben wird, ist gegenwärtig offen.
Solange die Rechtsunsicherheit besteht, hält der HFA ein Wahlrecht bei der Ermittlung des abzuführenden Gewinns (Abführungssperre oder keine Abführungssperre) für zulässig. Die Wahl der jeweiligen Bilanzierungsmethode ist gem. § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB im Anhang anzugeben. Ferner ist nach Auffassung des HFA im Lagebericht innerhalb des Risikoberichts auf die steuerlichen (Anerkennung der Organschaft) und gesellschaftsrechtlichen (Haftung des Vorstands/Geschäftsführers) Risiken hinzuweisen. Sofern die erforderlichen Angaben gemacht werden, ergeben sich keine Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk (vgl. HFA, IDW Life 2016, S. 584).
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