Abführungssperre zweifelhaft
![Änderung bei der Abzinsung von Pensionsverpflichtungen Änderung bei der Abzinsung von Pensionsverpflichtungen](https://www.haufe.de/image/holzpuppe-sitzt-auf-altersvorsorge-ordner-239098-7.jpg?trafo=21x10&width=300&digest=HrHlgTmN6FiEOWgbh3Mwh73SSC56GYvvOuwSE_g7Avo%3D)
Fraglich ist, wie sich die Änderung des § 253 HGB, die i. d. R. zu einer Verminderung der Pensionsrückstellung führt, auf noch nicht amortisierte BilMoG-Unterschiedsbeträge, die zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellung führen, auswirkt.
Existieren aus der Umstellung auf das BilMoG gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB noch Zuführungsbeträge (= stille Lasten), besteht nach Auffassung des HFA ein faktisches Wahlrecht, diese mit dem gegenläufigen Entlastungseffekt aus der Zinssatzänderung entweder in Form eines verrechneten oder unverrechneten Ausweises zu erfassen (vgl. HFA, IDW-FN 2016 S. 306). Damit wird sichergestellt, dass keine Rückstellungsbeträge aufgelöst werden, die infolge der 1/15-Regelung bis zum Abschlussstichtag der Rückstellung noch gar nicht zugeführt wurden.
- Verrechneter Ausweis: Die insgesamt noch ausstehenden Zuführungsbeträge können – außerhalb der GuV – mit dem Entlastungseffekt aus der Zinssatzänderung verrechnet werden. Eine ergebniswirksame Auflösung der Pensionsrückstellung in der GuV tritt nur ein, soweit der Entlastungseffekt größer ist als die insgesamt noch ausstehenden Zuführungsbeträge.
- Unverrechneter Ausweis: In Höhe des Entlastungseffekts darf – neben der regulären jährlichen Zuführung (1/15) – eine gesonderte Zuführung (seit BilRUG mit gesondertem Ausweis innerhalb der sonstigen betrieblichen Aufwendungen gem. Art. 75 Abs. 5 EGHGB) und eine ebenfalls gesondert ausgewiesene Auflösung wegen Zinssatzänderung (entsprechend dem Ausweiswahlrecht als Finanzertrag oder sonstiger betrieblicher Ertrag) vorgenommen werden.
Verzichtet das Unternehmen – neben der regulären jährlichen Zuführung (1/15) – auf eine zusätzliche Zuführung in Höhe des Entlastungseffekts, kann dies nach Auffassung des HFA nicht beanstandet werden (vgl. HFA, IDW-FN 2016 S. 306).
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
7.393
-
Urlaubsrückstellung berechnen
3.398
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
2.9811
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
2.921
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
2.4992
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
2.461
-
Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
2.109
-
Abgrenzung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen
1.863
-
Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
1.703
-
Sofortabschreibung und Bildung eines Sammelpostens
1.540
-
Unterstützung bei der weiteren Vorbereitung auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung
12.02.2025
-
Sofortabschreibung und Bildung eines Sammelpostens
07.02.2025
-
ESRS als mögliches Rahmenwerk nach § 289d HGB für die nichtfinanzielle Erklärung
05.02.2025
-
"Rückstellungs-ABC": Überblick mit Beispielen über mögliche Rückstellungssachverhalte
28.01.2025
-
Konsequenzen einer verspäteten Umsetzung der CSRD ins HGB
23.01.2025
-
Erleichterungen für Unternehmen bei der Offenlegung
21.01.2025
-
IASB finalisiert Änderungen zu Verträgen, die sich auf naturabhängige Elektrizität beziehen
16.01.2025
-
Nationale Rechnungslegung 2024/2025: Kurzüberblick aller Neuerungen
15.01.2025
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
15.01.20251
-
Jahresabschluss-Checkliste 2024: Anlagevermögen
13.01.2025