Änderung des Geschäftsjahrs einer insolventen Gesellschaft

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft beginnt ein neues, (höchstens) 12 Monate umfassendes, i. d. R. abweichendes Geschäftsjahr (sog. Insolvenzgeschäftsjahr, § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO).

Soll nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, insbesondere aus Kostengründen, zum bisherigen Geschäftsjahr zurückgekehrt werden, liegt die Änderungskompetenz allein beim Insolvenzverwalter (nicht: bei der Gesellschafterversammlung!).

Diese Entscheidung (so BGH, Beschluss v. 14.10.2014, II ZB 20/13, DB 2015, S. 60) kann der Insolvenzverwalter innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens treffen. Wird bspw. am 1.12.201X über das Vermögen einer Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter bis zum 30.11.201X+1 entscheiden, ob er das (durch die Insolvenzeröffnung abweichende) Geschäftsjahr der Gesellschaft zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückändert.

Die Entscheidung des Insolvenzverwalters bedarf der Eintragung im Handelsregister (Grundsatz der Registerwahrheit); denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die im Handelsregister eingetragen wird, wird für Dritte ein – nicht dem satzungsmäßigen Geschäftsjahr entsprechendes – abweichendes Geschäftsjahr verlautbart, das (zurück)geändert wird.

In dem Beschluss führt der BGH aus, dass die Entscheidung des Insolvenzverwalters nicht formell zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden muss, sondern eine formlose «sonstige Mitteilung» (im Urteilsfall: durch einfaches Schreiben) ausreichend sei. Die spätere Handelsregistereintragung des (rück-)geänderten Geschäftsjahres sei dann deklaratorisch (nicht: konstitutiv!).

Im Beispiel wird die Rückänderung des Geschäftsjahres mit dem Zugang der Mitteilung des Insolvenzverwalters an das Handelsregister wirksam.

Nicht ausdrücklich entschieden hat der BGH, wie weit die Änderungskompetenz des Insolvenzverwalters reicht (nur Rückänderung zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr oder auch Änderung zu einem neuen, von der Satzung abweichenden Geschäftsjahr). Da die Änderung des satzungsmäßigen Geschäftsjahrs eine Satzungsänderung ist, zu der nur die Gesellschafter, nicht aber der Insolvenzverwalter berechtigt sind, dürfte sich die Änderungskompetenz des Insolvenzverwalters auf die Rückänderung zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr beschränken.

Das IDW hat seinen Rechnungslegungshinweis: Externe (handelsrechtliche) Rechnungslegung im Insolvenzverfahren (IDW RH HFA 1.012) an die Rechtsprechung des BGH angepasst.

Hinweis

Die Beachtung der Rechtsprechung des BGH hat nicht nur für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten, sondern auch für die ordnungsgemäße Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrags zur ertragsteuerlichen Anerkennung einer Organschaft erhebliche Bedeutung.


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