Anhangangaben: Allgemeine Angaben und BilRUG

In der Rubrik „Aus der Praxis für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen aus dem Bereich Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuern auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute geht es u. a. um die Frage, inwieweit die Angabe der zugrunde liegenden Rechnungslegungsvorschriften im Anhang verpflichtend anzugeben ist.

Der von einem Steuerberater erstellte Jahresabschluss wurde von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und beanstandet.

Muss im Anhang die erstmalige Aufstellung des Jahresabschlusses nach BilRUG erwähnt werden?

  • Auf Grund der erstmaligen Anwendung des BilRUG wurde auch der Vorjahreswert der Umsatzerlöse angepasst, ein Vergleich mit dem Jahresabschluss des Vorjahres ist damit nicht möglich.
  • Werden die rechtlichen Bestimmungen des BilRUG nicht auf die Umsatzerlöse des Vorjahres angewandt, so betragen diese Euro ....

Müssen im Anhang die Angaben erfolgen, dass der Abschluss nach HGB aufgestellt wurde?

Der Verweis auf das GmbH-Gesetz ist entbehrlich, da dies aus der Namensnennung des Unternehmens bereits hervorgeht und somit offensichtlich ist.

Da §  325 Abs. 2a HGB ein Wahlrecht enthält, den Jahresabschluss nach den IFRS anstatt nach dem HGB den Jahresabschluss aufzustellen, ist dies als Pflichtangabe zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu werten.

Muss der Anhang die Angabe über die Größenklassen enthalten?

Die Angabe der Größenklasse ist als angabepflichtiges Wahlrecht zu werten, da dies ebenfalls neben den lt. Gesetz nicht angabenötigen Ausweisregelungen die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden betrifft, vgl. § 274a HGB. Alternativ müsste im Anhang auf alle größenabhängigen Erleichterungen einzeln eingegangen werden, wenn sie mit Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zusammenhängen.

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Schlagworte zum Thema:  Anhang, BilRUG, Jahresabschluss