DRSC setzt IFRS IC Entscheidung zu IAS 12 auf seine Agenda
Bilanzierung von Zinsen und Strafzahlungen im Zusammenhang mit Ertragsteuern
Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hatte in einer vorläufigen Agendaentscheidung im Rahmen seiner März-Sitzung zur Frage der Bilanzierung von Zinsen und Strafzahlungen im Zusammenhang mit Ertragsteuern (Interest and penalties related to income taxes) für ein Wahlrecht zur Anwendung von IAS 12 oder IAS 37 gestimmt (eine stetige Anwendung der Methode vorausgesetzt).
Agendaentscheidung des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC)
In seiner September-Sitzung (Agenda Paper 5B) schwenkte das IFRS IC jedoch um und entschied sich in einer finalen Agenda Decision gegen ein Wahlrecht. Es bedarf vielmehr einer finalen Beurteilung durch den Anwender. Um in den Anwendungsbereich des IAS 12 zu fallen, müssten die Zinsen und Strafzahlungen der Definition von Ertragsteuern gem. IAS 12 entsprechen. Sofern diese Definition nicht erfüllt ist, kann nur IAS 37 Anwendung finden. Diese Entscheidung sei zudem nach IAS 1.122 als wesentliche Annahme offenzulegen. Mögliche Beurteilungskriterien nennt das IFRS IC indes nicht.
DRSC diskutiert mögliche Auswirkungen der Agendaentscheidung
Der IFRS-Fachausschuss (IFRS-FA) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat in seiner Sitzung vom 11.12.2017 die möglichen Auswirkungen dieser Agendaentscheidung des IFRS IC für den deutschen Rechtsraum diskutiert. Der IFRS-FA kam auf Grundlage erster Rückmeldungen zu dem Schluss, dass der Sachverhalt von deutschen Unternehmen uneinheitlich gehandhabt werde und die IFRS IC-Entscheidung im nationalen Kontext somit auslegungsbedürftig sei. Er beschloss daher, das Thema auf seine Agenda zu setzen und die Umsetzung im deutschen Rechtskontext zu analysieren. Ziel sei es, ergebnisoffen Beurteilungskriterien zu erarbeiten und der Öffentlichkeit anschließend zur Kommentierung vorzulegen. Ein abschließendes Ergebnis dieser Arbeiten wird hingegen nicht vor Mitte 2018 vorliegen.
Praxis-Tipp: Entscheidungsgrundlage nach IAS 1 im Anhang offenlegen
Die Agenda Decision des IFRS IC legt bestehendes Recht aus, ohne jedoch dem Anwender Kriterien an die Hand zu geben. Die Analyse des DRSC macht insoweit Sinn, als dass diese Rechtssicherheit für den deutschen Rechtsraum bringen kann. Für alle dazwischen liegende Abschlüsse bleibt Anwendern allerdings nur die Möglichkeit die Entscheidungsgrundlage nach IAS 1 im Anhang offenzulegen.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
IDW RS HFA 50: Modul IAS 19 – M2 finale Fassung veröffentlicht
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
9.866
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
3.9621
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
3.052
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
2.535
-
Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
2.410
-
Urlaubsrückstellung berechnen
1.976
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.9442
-
Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
1.872
-
Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
1.829
-
Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
1.425
-
IASB veröffentlicht Entwurf mit gezielten Verbesserungen an IAS 37
21.11.2024
-
ESMA und BaFin veröffentlichen Prüfungsschwerpunkte für die Berichtssaison 2024
21.11.2024
-
Konsequenzen einer verspäteten Umsetzung der CSRD ins HGB
20.11.2024
-
Risikobetrachtungen und Nachhaltigkeitsberichterstattung sind ESMA Prüfungsschwerpunkte 2024
20.11.2024
-
IDW sieht auch viele öffentliche Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet
19.11.2024
-
Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten – ISSA 5000 und CEAOB-Leitlinien verabschiedet
05.11.2024
-
BAFA-Bericht über die Prüfungen der Lieferkettensorgfaltspflichten
05.11.2024
-
Diskussionen um das CSRD-Umsetzungsgesetz
30.10.2024
-
EU verschiebt Erstanwendung der Entwaldungsverordnung
28.10.2024
-
IASB schließt die Überprüfung von IFRS 15 "Erlöse aus Verträgen mit Kunden" ab
17.10.2024