Auswirkungen des BilRUG auf die Nutzungsdauer selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände


Auswirkungen des BilRUG auf Nutzungsdauer

Bei selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen, deren Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann, sind nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB i.d.F. des BilRUG die Abschreibungen über einen Zeitraum von 10 Jahren vorzunehmen. Wie wird die Nutzungsdauer geschätzt? Welche Argumente zählen, wenn Sie von einer kürzeren Nutzungsdauer ausgehen wollen? Der 3. Serienteil beantwortet diese Fragen.

BilRUG: Nutzungsdauer abnutzbarer Vermögensgegenständen

Die Nutzungsdauer von allen abnutzbaren Vermögensgegenständen wird vor allem durch die laufende technische und wirtschaftliche Abnutzung und damit auch von der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmt. Immaterielle Vermögensgegenstände können ausschließlich einer wirtschaftlichen Abnutzung unterliegen. Daraus ergeben sich erhebliche Unsicherheiten, die eine exakte Vorausbestimmung der Nutzungsdauer nicht zulassen und eine Schätzung erforderlich machen.

Die Bandbreite für die Nutzungsdauerschätzung, die bilanzpolitisch eine erhebliche Rolle spielen kann, ist regelmäßig groß. Dabei ist aber zu beachten, dass nach dem Vorsichtsprinzip der Kaufmann gehalten ist, Abschreibungen zwar möglichst realistisch, dabei aber eher hoch als zu niedrig anzusetzen.


BilRUG: Nutzungsdauer von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen

Besondere Schwierigkeiten kann die Einschätzung der Nutzungsdauer selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände bereiten. Zu den selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen zählen beispielsweise:

  • der nicht entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert,
  • selbst entwickelte Erfindungen,
  • Know-how,
  • Rechte, Lizenzen, Patente, soweit diese nicht entgeltlich erworben wurden.

Die zuletzt genannten Schutzrechte bereiten dabei kaum Schwierigkeiten, weil sich aus den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften feste Laufzeiten ergeben, die damit auch gleichzeitig die Nutzungsdauer bestimmen (z.B. 20 Jahre für Patente nach § 16 Abs. 1 PatG). Anders sieht es bei den übrigen immateriellen Vermögensgegenständen aus. Hier gibt es keinerlei Vorgaben und selten Erfahrungswerte. Hinzu kommt, dass sich der Wert des jeweiligen immateriellen Vermögensgegenstands oftmals immer wieder regeneriert. Ein zunächst vorhandenes Know-how wird im Laufe der Zeit immer wieder durch den technischen Fortschritt verändert und im Wert beeinflusst.

Schätzung nicht möglich: Was tun?

Für diese Fälle, in denen eine verlässliche Einschätzung der Nutzungsdauer kaum möglich ist, hilft nun die gesetzliche Fiktion des §253 Abs. 3 Satz 3 HGB i.d.F. des BilRUG. Ist eine verlässliche Einschätzung nicht möglich, ist die Nutzungsdauer mit zehn Jahren anzusetzen. Damit scheint es auf den ersten Blick zwingend zu sein, stets von einer zehnjährigen Nutzungsdauer auszugehen. Dem ist jedoch nicht so. Die Frage ist vielmehr, ob nicht doch eine verlässliche Einschätzung einer längeren oder insbesondere einer kürzeren Nutzungsdauer möglich ist.

Praxis-Tipp: Abweichende Nutzungsdauer muss begründet werden

Wenn Sie von der zehnjährigen Nutzungsdauer abweichen wollten, müssen die Gründe für die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer ausreichend nachvollziehbar gemacht werden. Dabei sind

  • betriebsinterne Erfahrungswerte aus der Vergangenheit,
  • rechtliche Beschränkungen,
  • Vergleichswerte aus anderen Unternehmen oder
  • interne Aufzeichnungen z.B. über Produktlebenszyklen.

gute Argumente. Auch Erkenntnisse der Fachverbände und Finanzierungsunterlagen können Aufschluss über branchen- oder betriebsbezogene Besonderheiten geben.


BilRUG Änderung: Geschäfts- oder Firmenwert

Der Abschreibungszeitraum von 10 Jahren ist nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB ab Erwerb in nach dem 31.12.2015 beginnenden Geschäftsjahren auch zwingend auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert anzuwenden. Hier ist zusätzlich eine Dokumentation im Anhang erforderlich. Damit entsteht eine weitere Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz, in der nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG beim Geschäfts- oder Firmenwert weiterhin von einer Nutzungsdauer von 15 Jahren auszugehen ist.

BilRUG: Erstmalige Anwendung

Die Neuregelung gilt erstmals für in dem nach dem 31.12.2015 beginnenden Geschäftsjahr selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände. Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert ist betroffen, wenn der Erwerb in einem nach dem 31.12.2015 beginnenden Geschäftsjahr erfolgt.


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