Rückstellungen für Altersteilzeit und Jubiläumsaufwendungen
Praxis-Hinweis: Keine Rückstellung für Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit
Das BFH-Urteil vom 27.9.2017 (BFH, Urteil v. 27.9.2017, I R 53/15) beinhaltet zwei sehr interessante und praxisrelevante Aussagen für die Bildung von Rückstellungen:
- So stellt der BFH klar, dass bei der Berechnung der Rückstellungen für Jubiläumsaufwendungen eine Berechnung nach der Pauschalwertmethode zulässig ist. Wie dabei vorzugehen ist und welche Berechnungsgrundlagen heranzuziehen sind, stellt das Urteil dar.
- Darüber hinaus ist bei der Berechnung der Rückstellung für Altersteilzeit zu berücksichtigen, dass der etwaige Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen Nachteilsausgleich nicht mit in die Berechnung einzubeziehen ist.
Da ein solcher Ausgleich davon abhängt,
- dass es im Einzelfall auch tatsächlich zu einer Rentenkürzung kommt – zumindest nach dem hier maßgeblichen Tarifvertrag – und
- diese zum Zeitpunkt der Berechnung der Bilanz noch gar nicht feststeht,
- erscheinen die Ausführungen des BFH zwar nachvollziehbar,
- aber nicht allein vertretbar, da aus der Sicht des Arbeitgebers die Verpflichtung bereits mit dem Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung verursacht ist.
Die Auffassung des BFH ist gleichwohl zukünftig zu beachten. Allerdings ist stets zu prüfen, ob unter Umständen andere anzuwendenden Bestimmungen, also etwa andere Tarifverträge, eine abweichende Regelung beinhalten. Letztlich dürfte es allein sinnvoll sein, die Rückstellung für Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen (wie bei Pensionen) durch einen Fachmann berechnen zu lassen.
Anspruch auf Nachteilsausgleich ist nicht zu berücksichtigen
Die Klägerin war eine Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts. Mit verschiedenen Mitarbeitern schloss die Klägerin Verträge über Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes und des einschlägigen Tarifvertrages ab. Hiernach haben die Mitarbeiter, die die Regelung zur Altersteilzeit in Anspruch nehmen, einen Anspruch auf einen sog. Nachteilsausgleich. Dieser soll die zu erwartenden Rentenkürzungen ausgleichen.
In ihrer Bilanz
- bildete die Klägerin eine Rückstellung für die aufgrund der Verträge zu erwartenden Kosten,
- wobei sie die Zahlung des Nachteilsausgleichs in die Berechnung mit einbezog.
Diese Art der Berechnung wurde durch die Finanzverwaltung nicht anerkannt. Darüber hinaus beantragte die Klägerin eine Neuberechnung der Rückstellung für Jubiläumsaufwendungen. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren war Klage angezeigt, die auch Erfolg hatte. Das Finanzamt erhob die zugelassene Revision.
Begründung der Entscheidung: Verursachung der Abfindungsverbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr fehlt
Die Revision des Finanzamts hatte teilweise Erfolg. Während hinsichtlich der Rückstellung für Jubiläumsaufwendungen die Rechtsauffassung des Finanzgerichts bestätigt wurde, kam der BFH bei der Berechnung der Rückstellung aufgrund des Altersteilzeitanspruchs zu einer anderen Rechtsauffassung.
Zwar sei hier davon auszugehen,
- dass eine der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit aufgrund der abgeschlossenen Altersteilzeitverträge gegeben sei;
- es fehle aber hinsichtlich der Abfindungsverbindlichkeit aus dem Nachteilsausgleich an einer Verursachung im abgelaufenen Wirtschaftsjahr.
Voraussetzung für die Abfindungsverbindlichkeit sei nämlich nach den gesetzlichen Regelungen, dass es bei Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand tatsächlich zu einer Rentenkürzung komme. Dieses Tatbestandsmerkmal sei aber zum Bilanzstichtag noch gar nicht verwirklicht.
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