Bilanzrichtlinie: EU will einheitlichere Regeln

Die Arbeiten am zweiten Entwurf zur neuen EU-Bilanzrichtlinie sind in vollem Gange. Neben der Änderung der Größenklassenkategorien zielt die EU auf eine weitere Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften ab.

Im Bereich der  Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften sind in dem Entwurf folgende Änderungen vorgesehen:

 

Implementierung von Rechnungslegungsprinzipien

· Verbindliche Einführung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Art. 5 Abs. 1h EU-Bilanzrichtlinie-E2). Folge: Bei der Zurechnung von Vermögensgegenständen ist nur auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen.

· Pflicht zur Umsetzung des Wesentlichkeitsgrundsatzes für Ansatz, Bewertung, Ausweis und Angaben (Art. 5 Abs. 1j EU-Bilanzrichtlinie-E2). Folge: Der Grundsatz ist zwar bereits implizit im HGB enthalten, wird nun aber explizit formuliert, was zu einem Anstieg der Bedeutung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Handelsrecht führen kann.

· Zwingende Ausgestaltung der Generalnorm als overriding principle (Art. 4 Abs. 3 EU-Bilanzrichtlinie-E2). Folge: Zwingende Abweichung von Normen, sofern die Einhaltung kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ergibt.

Abweichung von Richtlinienvorschriften

Über die Richtlinie hinausgehende Berichtsteile und Angaben für mittelgroße und große Unternehmen werden gestattet. Abweichende Vorschriften hinsichtlich der Bestandteile des Jahresabschlusses und des Anhangs bei kleinen Unternehmen ist theoretisch aber nicht gestattet (Art. 4 Abs. 1, 5 und Art. 18 EU-Bilanzrichtlinie-E2). Diese Regelung wird aber aufgeweicht: Höhere/abweichende Anforderungen auch für kleine Unternehmen, wenn dies für Steuerzwecke dringend erforderlich ist (Anmerkung 6a0 + 6a, Art. 4 Abs. 6 EU-Bilanzrichtlinie-E2).

Gliederung von Bilanz und GuV

Mitgliedstaatenwahlrecht zwischen zwei Bilanz-Schemata (Art. 9 sowie 9a EU-Bilanzrichtlinie-E2). In Konsequenz ist im HGB vor den Gewinnrücklagen ein Posten für eine Neubewertungsrücklage vorzusehen. Losgelöst vom Gliederungstyp entfällt bei der GuV die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Posten (Art. 13 und 14 EU-Bilanzrichtlinie-E2). Stattdessen gesonderter Ausweis von Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder außerordentlichem Stellenwert im Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nebst Erläuterung im Anhang (Art. 15 EU-Bilanzrichtlinie-E2).

Ansatz und Bewertung

· Mitgliedstaatenwahlrecht zwischen Bewertung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten, Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und AV-Neubewertung (Art. 5 Abs. 1i, Art. 6 Abs. 1  EU-Bilanzrichtlinie-E2). Bei Neubewertung Einstellung der Differenz zu den niedrigeren AHK in eine Neubewertungsrücklage (Art. 6 Abs. 2  EU-Bilanzrichtlinie-E2).

· Bewertung von Rückstellungen mit dem besten Schätzwert der Aufwendungen, die künftig eintreten werden, bzw. im Falle einer Verbindlichkeit mit dem am Bilanzstichtag erforderlichen Abgeltungsbetrag (Art. 11 Abs. 11 EU-Bilanzrichtlinie-E2).

Weitere Änderungsvorschläge

Konsolidierung: Anwendung nur der Kapitalanteilsmethode der Konsolidierung von assoziierten Unternehmen (Art. 27 EU-Bilanzrichtlinie-E2 i. V. m. Art 25 Abs. 3 EU-Bilanzrichtlinie-E2). Mitgliedstaatenwahlrecht zum separaten Ausweis des Goodwill in der Bilanz oder im Anhang (Art. 27 EU-Bilanzrichtlinie-E2).

Anhang: Größenklassenabhängige Mindestanforderungen für die Anhangangabepflichten. Ausweitung des Anhangs kleiner Unternehmen einzig um fünf Angabepflichten (Art 17 Abs. 1a EU-Bilanzrichtlinie-E2).

Country-by-country-Reporting: Pflicht für ein Country-by-country-Reporting für große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse aus der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Abbaus von Holz von (Art. 36 ff. EU-Bilanzrichtlinie-E2). Jährlicher Bericht über geleistete Zahlungen an staatliche Stellen, wenn diese jährlich 500.000 Euro pro Land überschreiten.