Buchwertfortführung bei Ausscheiden aus Personengesellschaft

Praxis-Tipp: Einspruch einlegen!
Bei einer Ausscheidung gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern sollte Einspruch eingelegt werden unter Bezugnahme auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung. Die Auflösung einer Mitunternehmerschaft führt zur Aufgabe des Gewerbebetriebs im Sinne des § 16 Abs. 3. Satz 1 EStG.
Auffassung der Finanzverwaltung: Realteilungserlass
Werden bei einer Realteilung einzelne Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen, ist gem. § 16 Abs. 3. Satz 4 EStG bei der Übertragung der gemeine Wert anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn an der real zu teilenden Mitunternehmerschaft ausschließlich Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind (BMF v. 20.12.2016,IV C 6 - S 2242/07/10002 :004, BStBl I 2017, 36).
Abweichende Rechtsprechung durch den BFH
Im Urteilsfall (BFH v. 30.3.2017, IV R 11/15) hatte ein Gesellschafter seinen Anteil an einer KG zunächst in eine neu gegründete Ein-Mann-GmbH & Co. KG eingebracht, die dann sogleich unter demselben Datum aus der KG ausschied. Zur Abfindung erhielt die ausscheidende neue Gesellschaft alle Wirtschaftsgüter eines nicht als Teilbetrieb organisierten Geschäftsbereichs der KG, den sie anschließend fortführte. Der BFH hielt diesen Vorgang für eine gewinnneutrale unechte Realteilung und bestätigte damit im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil des Finanzgerichts. Die Finanzverwaltung, die im entschiedenen Fall unter Einbeziehung einer kurz zuvor vorgenommenen Übertragung vom Gesellschafter auf die Gesellschaft ein gewinnrealisierendes Tauschgeschäft angenommen hatte, ist bislang mit der Anwendung von Realteilungsgrundsätzen auf Fälle des Ausscheidens gegen Abfindung mit einzelnen Wirtschaftsgütern nicht einverstanden.
Folgen der Verwaltungsauffassung
Negative Auswirkungen kann die Handhabung der Finanzverwaltung insbesondere dann haben, wenn der ausscheidende Gesellschafter mit den erhaltenen Wirtschaftsgütern verbundene Schulden oder sonstige Verpflichtungen übernimmt.
BFH-Urteil zugunsten der Steuerpflichtigen
Der BFH wies die Revision des FAs als unbegründet zurück. Das FA und das FG sind nach Ansicht des Senates zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Vorgang als einheitlicher Lebenssachverhalt zu würdigen und der Steuer zu unterwerfen sei. Vielmehr sind alle Rechtsgeschäfte einzeln für sich zu beurteilen. Der Vorgang wurde steuerneutral durchgeführt, indem die KG Buchwerte fortführte und keine über die Gewährung von Gesellschaftsrechten hinausgehende Gegenleistung gewährte.
Senat bejaht die Anwendung der Realteilungsregelungen
Abweichend von der ständigen Rechtsprechung hat der BFH in seinem Urteil vom 17.9.2015, III R 49/13, BStBl II 2017, S. 37, das Ausscheiden gegen eine aus einem Teilbetrieb bestehende Abfindung nicht als Veräußerung, sondern als Aufgabe eines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 3. Satz 1 Alt. 1 EStG angesehen und daher die Regelungen über die Realteilung nach § 16 Abs. 3. Satz 2 EStG angewendet. Die Frage, ob die von ihm entwickelten Grundsätze auch auf das Ausscheiden gegen Mitnahme von Einzelwirtschaftsgütern gleichermaßen angewendet werden können, wurde zunächst ausdrücklich offen gelassen. Dies hat der Senat jetzt bejaht. Auf alle Fälle einer solchen Aufgabe sind die Regelungen der Realteilung anzuwenden, denn die Regelung des § 16 Abs. 3. Satz 2 EStG betrifft Realteilungen mit Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und einzelnen Wirtschaftsgütern gleichermaßen. Die allgemeine Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG findet auf diese Vorgänge keine Anwendung, da hier der Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ gilt, wonach die spezielleren Regelungen in § 16 Abs. 2 und 3 EStG den allgemeinen vorgehen.
Im Streitfall sind demnach die Voraussetzungen für ein ergebnisneutrales Ausscheiden erfüllt.
Einheitlicher Plan nicht entscheidend
Die Tatsache, dass die Übertragungsvorgänge auf einem einheitlichen Plan beruhten und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden, führt nicht dazu, dass dem Ansatz der Buchwerte für den eingebrachten Mitunternehmeranteil oder die als Sachwertabfindung übertragenen Wirtschaftsgüter Bedenken entgegenstehen. Für den Senat sind keine Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO ersichtlich.
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