Die § 6b-Rücklage darf schon vor Anschaffung übertragen werden

Die im Betrieb A des Steuerpflichtigen gebildete Rücklage kann bereits auf einen anderen Betrieb B desselben Steuerpflichtigen übertragen werden, bevor das Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder fertiggestellt worden ist. Dies entschied das FG Münster entgegen den Verwaltungsanweisungen in R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR.

Sachverhalt: Finanzamt verlangte gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage

Die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs stellten den Gewinn aus dem Verkauf von Grund und Boden in eine § 6b –Rücklage ein. Vorgesehen war, die Rücklage auf die Herstellungskosten eines Mietwohngebäudes zu übertragen, das zum Betriebsvermögen einer vermutlich zu diesem Zweck gegründeten, gewerblich geprägten GmbH & Co.KG gehörte. Im Jahr vor der Fertigstellung des Mietwohngebäudes übertrugen die bisherigen Inhaber den landwirtschaftlichen Betrieb auf eines ihrer Kinder. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Rücklage hätte nach den Weisungen in den EStR (jetzt R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR) erst im Jahr der Fertigstellung übertragen werden können. Da der Betrieb inzwischen auf ein Kind übergegangen sei, komme eine Übertragung der Rücklage nicht mehr in Betracht. Diese sei deshalb vier Jahre nach ihrer Bildung in dem landwirtschaftlichen Betrieb gewinnerhöhend aufzulösen.


Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht – Einschränkung der Finanzverwaltung hat keine gesetzliche Grundlage

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Entgegen den Weisungen in den EStR sei es zulässig, eine Rücklage auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen zu übertragen,

  • bevor das Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder fertiggestellt und
  • deshalb eine Verrechnung der Rücklage mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich sei.

Für die einschränkende Weisung der EStR gebe es keine gesetzliche Grundlage. Diese Einschränkung diene möglicherweise dazu, befürchtete Missbräuche zu verhindern. Im Urteilsfall liege keiner der befürchteten Missbräuche vor, insbesondere gehe es nicht um die Nutzung von gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen im anderen Betrieb.


Praxis-Hinweis: Der Bundesfinanzhof muss klären

Ob der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts (in diesem oder einem anderen Verfahren) bestätigen wird, lässt sich nicht sicher abschätzen. Ist der Sachverhalt bereits gestaltet, sollte die Sache bis zu einer Klärung durch den Bundesfinanzhof offen gehalten werden. Bei künftigen Gestaltungen ist dagegen zu empfehlen, sicherheitshalber die Verwaltungsanweisungen zu beachten, soweit das ohne schwer wiegende Nachteile möglich ist.


FG Münster, Urteil v. 13.5.2016, 7 K 716/13 E



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