Diese umfassen nach DRS 20 für alle Normenadressaten Angaben zum Geschäftsmodell (DRS 20.36-38) und zu den Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (DRS 20.48-52). Darüber hinaus enthält DRS 20 freiwillig anwendbare Mindestanforderungen für eine Strategieberichterstattung (DRS 20.39-44).
Wirtschaftsbericht
Unter dem Abschnitt Wirtschaftsbericht konkretisiert das DRSC in DRS 20.53-113 die nach § 315 Abs. 1 Satz 1-4 HGB (analog § 289 Abs. 1 Satz 1-3 und Abs. 3 HGB) gesetzlich geforderte Berichterstattung zum Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens (DRS 20.B24). Soweit es für das Verständnis der Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage erforderlich ist, sind im Wirtschaftsbericht die gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmbedingungen darzustellen und zu erläutern. Die Berichterstattung zu den gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen unterliegt einer expliziten Einschränkung, um zum einen eine unternehmensbezogene Darstellung dieser Umweltbedingungen zu gewährleisten, und zum anderen eine unverhältnismäßige Berichterstattung von allgemein verfügbaren Informationen zur Gesamtwirtschaft und zur Branche zu vermeiden (DRS 20.B24); womit das DRSC dem Grundsatz der Klarheit entsprechend Rechnung trägt. Dies hat sich in der Praxis aber noch nicht durchgesetzt, da dort oftmals im Prognosebericht nur allgemeine Angaben zur Wirtschaftslage und weniger zur unternehmensspezifischen Lage anzutreffen sind. Bei der Darstellung des Geschäftsverlaufs sind nach DRS 20.62-63 im Wirtschaftsbericht jene Entwicklungen und Ereignisse, die für den Geschäftsverlauf ursächlich waren, im Lagebericht vorzutragen und deren Bedeutung für das Unternehmen zu beurteilen. Denkbare Ereignisse sind z. B. Verlust von Marktanteilen, Unternehmenstransaktionen oder der Eintritt signifikanter Preiserhöhungen von Rohstoffen.
Ertragslage
Die Berichterstattung zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach DRS 20 beginnt mit der Darstellung der Ertragslage. Es ist einzugehen auf die
- Ergebnisentwicklung,
- die Ergebnisstruktur (abgebildet z. B. durch Strukturkennzahlen) und
- die wesentlichen Ergebnisquellen.
Das Ergebnis ist in betriebliches und betriebsfremdes Ergebnis aufzuteilen; gleichzeitig müssen geschäftsgewöhnliche und ungewöhnliche oder nicht wiederkehrende Ergebniskomponenten voneinander getrennt quantifiziert werden (DRS 20.66), was ggf. für Auswirkungen der Corona-Pandemie gilt. Wesentlichen Aufwendungen und Erträge sind darzustellen und zu analysieren. Dabei können nach DRS 20.75 Faktoren der Analyse z. B. sein:
- Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung, Kapazitätsauslastung, Rationalisierungsmaßnahmen, Qualitätssicherung,
- Personalkosten und deren erwartete Entwicklung,
- Inbetriebnahme und Stilllegung von Produktionsanlagen oder Standorten,
- Preise und Konditionen der wichtigsten Absatz- und Beschaffungsmärkte, Abhängigkeit von Kunden und Zulieferern, Beschaffungs- und Vorratspolitik,
- Rohstoff- und Energiekosten, inklusive Kosten von Umweltauflagen, und deren erwartete Entwicklung,
- Ursachen von Änderungen des Zins- oder Beteiligungsergebnisses,
- steuerliche Situation des Konzerns und seiner Gesellschaften, Entwicklung der Steuerquoten.
Finanzlage
Ziel der Darstellung der Finanzlage ist es, Aufschluss über die zukünftigen finanziellen Verhältnisse des Konzerns zu gewinnen. Dazu sind gem. DRS 20.78
- Kapitalstruktur,
- Investitionen und
- Liquidität
darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. Von kapitalmarktorientierten Unternehmen ist auch auf
- Grundsätze des Finanzmanagements
einzugehen (DRS 20.K79). Darüber hinaus sind Aussagen zur
- zukünftigen Erreichbarkeit bzw. Beibehaltung des finanziellen Gleichgewichtes
notwendig (Liquiditätslage).
Aussagen zur Finanzlage sind somit Aussagen über die Fähigkeit des Konzerns, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Nach DRS 20.78 werden im Zusammenhang mit der Darstellung der Finanzlage auch Aussagen
- zur Kapitalstruktur (Deckungsgrade, horizontale Bilanzstrukturkennzahlen),
- zu Investitionen und zur Liquiditätslage (Liquiditätsgrade 1., 2. oder 3. Ordnung), aber auch
- Finanzierungsrechnungen i. S. v. Cashflow-Rechnungen bzw. Rechnungen zur Cashflow-Rentabilität oder auch
- Aussagen zur Kapitalflussrechnung
erwartet (DRS 20.95).
Vermögenslage
Im Rahmen der Beschreibung der Vermögenslage sind Aussagen
- zur Zusammensetzung des Vermögens wie auch
- zur Investitions- und Abschreibungspolitik,
- zu wesentlichen Unterschiedsbeträgen zwischen den Buchwerten der Vermögensgegenstände und ihren Zeit- bzw. Verkehrswerten,
- zu betriebsindividuell begründeten Abweichungen von ansonsten üblichen Werten,
- zum bilanzmäßig nicht ausgewiesenen Vermögen etc.
relevant. Einzugehen ist auch darauf, inwieweit die Vermögenswerte durch außerbilanzielle Geschäfte und Haftungsverhältnisse wesentlich beeinflusst werden und ob Vermögensteile aufgrund politischer oder sonstiger Einflüsse bedroht sind. Einflüsse von Inflations- und Wechselkurseinflüsse sind darzustellen und zu erläutern, wenn sie wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Vermögenshöhe genommen haben (DRS 20.100). Weiterhin ist auf wesentliches nicht betriebsnotwendiges Vermögen hinzuweisen.
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