DRSC äußert Bedenken zu vorläufigen Agenda Decisions des IFRS IC
Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hat in seiner November-Sitzung sechs vorläufige Agenda Decisions getroffen. Diese betrafen IFRS 9, IFRS 11, IAS 23 und IAS 38. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) hat hierzu am 6.2.2019 Stellung genommen und stimmt den (vorläufigen) Entscheidungen zu, ausgenommen sind die Entscheidungen zu IAS 38 (Cloud Computing) und IFRS 9 (physische Erfüllung von Verträgen).
Zusammenspiel von IFRS 16 mit Cloud-Computing-Lösungen
Das IFRS IC erhielt eine Anfrage zur bilanziellen Abbildung von Cloud-Software-Vereinbarungen (sog. SaaS, Software as a Service) auf Kundenseite. Bei diesen Softwareanwendungen, welche über eine Cloud bereitgestellt werden, erhält der Nutzer für eine bestimmte Dauer Zugriff auf die Anwendungssoftware und entrichtet dafür eine Gebühr. Die Software läuft über die Cloud-Infrastruktur, die vom Anbieter verwaltet und gesteuert wird.
Wenn ein Vertrag dem Kunden nur das Recht einräumt, während der Vertragsdauer Zugriff auf die Anwendungssoftware des Anbieters zu erhalten, kann der Vertrag nach Ansicht des IFRS IC kein Leasingverhältnis begründen, da das Recht, über die Nutzung der Software zu bestimmen, der Anbieter inne hat. Das IFRS IC kam daher (vorläufig) zu dem Schluss, dass ein Vertrag, der dem Kunden nur das Recht zum künftigen Zugriff auf eine Software einräumt, einen Dienstleistungsvertrag darstellt.
Kritik: Entscheidung bringe nicht genügend Klarheit in das komplexe Thema
Anlass der Kritik seitens des DRSC ist die Aussage des IFRS IC, dass die bestehenden IFRS eine ausreichende Basis für die Lösung darstellen. Der beim IFRS IC eingereichte Fall behandelt einen SaaS-Fall, in der Praxis gebe es aber eine Vielzahl von Vertragsgestaltungen („broad variety of agreements on SaaS, as well as infrastructure as a service (IaaS) or platform as a service (PaaS)“). Daher ist das DRSC der Ansicht, dass die vorläufige Agendaentscheidung nicht genügend Klarheit in dieses komplexe Thema bringe. Zudem wird empfohlen, in der finalen IFRS IC-Entscheidung die Vielfalt der (anderen) Varianten deutlicher zu berücksichtigen und eine bessere Strukturierung der zu stellenden Fragen darzulegen (d. h. Vorliegen eines Vermögenswertes oder nicht, Art des Vermögenswertes, Art der der Vereinbarung etc.) sowie die jeweiligen zu beurteilenden IFRS-Anforderungen.
(Vorläufige) Entscheidung zu IFRS 9 nicht einzig mögliche Lösung nach Ansicht des DRSC
Die Anfrage an das IFRS IC betraf den Fall, wie IFRS 9 auf bestimmte Verträge über den Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Posten zu einem festen Preis zu einem zukünftigen Zeitpunkt anzuwenden ist. Speziell ging es um Verträge, die als Derivate erfolgswirksam erfasst werden (keine Erfüllung der own use exemption; kein hedge accounting). Unabhängig von der Bilanzierung als Derivat sollen die Verträge physisch durch Lieferung des zugrunde liegenden nicht-finanziellen Postens erfüllt werden. Die Umsatzerlöse werden brutto erfasst, d. h., die Vorräte bzw. die Umsatzerlöse sollen zum jeweiligen Marktpreis des nicht-finanziellen Postens zum Erfüllungszeitpunkt erfasst werden.
Fraglich war, ob es zulässig ist, die zuvor in der GuV erfolgswirksam erfassten Bewertungsgewinne zu stornieren und gleichzeitig die betreffenden Posten Vorräte/Umsatzerlöse anzupassen. Das IFRS IC kam zum (vorläufigen) Ergebnis, dass es nach IFRS 9 weder zulässig noch erforderlich ist, die oben beschriebene Buchung, d. h. die Stornierung der Gewinne oder Verluste aus der fair value-Bewertung des Vertrags, vorzunehmen.
Kritik: Das Fehlen spezifischer Regelungen führt zu mehreren Lösungen
Das DRSC kritisiert in seiner Stellungnahme, dass es angesichts des Fehlens spezifischer Regelungen und unterschiedlicher Literaturauslegung nicht nur eine Lösung gebe („one possible conclusion for the issue submitted, in the absence of specific presentation requirements we do not agree that it is the only conclusion possible and that other views may be equally appropriate”). Das DRSC bietet an, das IFRS IC hier bei der Entwicklung einer Regelung zu unterstützen.
Praxis-Tipp: Entscheidungen des IFRS IC auf Anwendung im Unternehmen prüfen
Die Bedenken des DRSC sind nachvollziehbar. Beide Fälle betreffen eine Vielzahl an Unternehmen und können daher erhebliche Auswirkung haben. Daher empfiehlt es sich, die Entscheidungen des IFRS IC auf Anwendung im Unternehmen zu prüfen.
Quelle: DRSC-Stellungnahme zu IFRS IC Agenda Decisions von November 2018
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