DRSC-Empfehlung zum Umgang mit Verlustvorträgen

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat einen Hinweis zum Umgang mit Verlustvorträgen nach IAS 12 infolge einer Entscheidung des IFRS Interpretations Committee herausgegeben.

Hintergrund des Hinweises zur Bilanzierung nach IAS 12, den der IFRS-Fachausschuss (IFRS-FA) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee nun veröffentlicht hat, war eine Entscheidung des IFRS IC im Mai 2014. In einer Anfrage an das IFRS IC waren zwei Themen mit besonderer Bedeutung für die Bilanzierung in Rechtskreisen mit einer Mindestbesteuerung steuerlich vortragsfähiger Verluste gestellt worden:

  • Wie erfolgt die Bilanzierung gemäß IAS 12 im Zusammenhang mit Verlustvorträgen, unabhängig davon, ob steuerliche Verluste erwartet werden und
  • welche Auswirkungen eine Mindestbesteuerungsregelung auf die Bilanzierung hat.

Relevanz aufgrund der Mindestbesteuerungsregelung

Der IFRS-FA bestätigte in seinem Hinweis die Relevanz für Deutschland aufgrund der Mindestbesteuerungsregelung (60-Prozent-Grenze). Die Klarstellung des IFRS IC könne somit für den konkreten Anwendungsfall entsprechend zu beachten sein, da die Entscheidung des IFRS IC eine konkrete Auslegung zu einer IFRS-Fragestellung (IAS 12) darstelle. Die Entscheidung des IFRS IC setzt sich aus folgenden Punkten zusammen:

  • Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge dürfen nur insoweit angesetzt werden, als zu versteuernde temporäre Differenzen vorhanden sind, die sich künftig umkehren werden und mit denen die Verlustvorträge in der betroffenen Periode verrechnet werden könnten. Es ist unerheblich, ob für die entsprechende Periode steuerliche Gewinne oder Verluste erwartet werden.
  • Existiert eine Mindestbesteuerungsregelung, ist der Betrag der aktiven latenten Steuern für/auf Verlustvorträge trotz sich künftig umkehrender zu versteuernder temporärer Differenzen in den jeweiligen Perioden begrenzt.
  • Sind für den gesamten Planungszeitraum zu versteuernde temporäre Differenzen in genügendem Umfang vorhanden, kann es dennoch zum vollständigen Ansatz aktiver latenter Steuern aus Verlustvorträgen kommen. Hierfür ist es wiederum unerheblich, ob künftig steuerliche Gewinne oder Verluste erwartet werden.
  • Für den über die zu versteuernden temporären Differenzen hinausgehenden Betrag dürfen aktive latente Steuern nur insoweit angesetzt werden, als künftige steuerliche Gewinne erwartet werden bzw. gemäß Steuerplanung Gewinne zur Verrechnung von Verlustvorträgen verfügbar sind.

Praxistipp
IFRS IC-Entscheidungen stellen zu berücksichtigende, da konkretisierende Auslegungen der IFRS dar. Dies bestätigend gibt auch der Hinweis des IFRS-FA des DRSC vor, dass Unternehmen ihre Bilanzierungspraxis nach IAS 12 bei Verlustvorträgen analysieren sollten, um etwaige Änderungen als Änderung der Bilanzierungsmethode (change in accounting policy) retrospektiv vorzunehmen.


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