DRSC und EFRAG kommentieren ED/2017/5

Die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 8 finden seitens DRSC und EFRAG nur teilweise Zustimmung, insbesondere das DRSC sieht die eigentliche Fragestellung zur Zulässigkeit von retrospektiven Anpassungen nicht adressiert.

Änderungsvorschläge des IASB an IAS 8

Der IASB hatte am 12.9.2017 ED/2017/5 – Accounting Policies and Accounting Estimates mit Änderungsvorschlägen an IAS 8 veröffentlicht. Vorausgegangen war eine Bitte des IFRS Interpretation Committee (IFRS IC), welches in der Anwendung eine unterschiedliche Abgrenzung von Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen festgestellt hatte. Da diese Abgrenzung in der Praxis erhebliche Auswirkung auf die Bilanzierung haben kann (retrospektive vs. prospektive Änderung), wurde vom IASB entschieden, eine Klarstellung des Standards vorzunehmen.

Der ED sieht folgende Änderungen vor:

  • Abgrenzung von accounting policies und accounting estimates: Die Definition von accounting policies in IAS 8 wird klargestellt durch die Streichung von irreführenden Begriffen („conventions” und „rules”). Ebenfalls wird für accounting estimates erstmalig eine Definition eingefügt, die verdeutlicht, dass rechnungslegungsbezogene Schätzungen Inputparameter der übergeordneten Rechnungslegungsmethode sind.
  • Auswahl einer Schätzungs- oder Bewertungsmethode: IAS 8.32A stellt nun klar, dass sofern eine (Bilanz-)Position nicht ohne die Auswahl einer Schätzungs- oder Bewertungsmethode bemessen werden kann, dies die Anwendung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung darstellt.
  • Änderung zu IAS 2: Die Nutzung eines Verbrauchsfolgeverfahrens (FIFO oder Durchschnittsmethode) nach IAS 2 stellt die Auswahl einer Rechnungslegungsmethode dar (retrospektiv).

Stellungnahmen des DRSC und der EFRAG

Sowohl das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) als auch die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) haben am 3.1. bzw. 8.1.2018 ihre Stellungnahmen an das IASB übermittelt.

Die EFRAG unterstützt weitestgehend die Vorschläge des IASB. Neben dem Wunsch zusätzlicher Beispiele, empfiehlt EFRAG allerdings auch die Änderungen des ED aufzuschieben, um diese mit bereits vom IASB vorläufig beschlossenen Änderungen an IAS 8 zusammenzufassen.

Kritischer äußert sich das DRSC, da nach dessen Meinung die vorgeschlagenen Änderungen nicht mehr Klarheit schaffen. Der Begriff „rules“ sei eigentlich für Anwender geläufig (mit Verweis auf IAS 37). Eine Klarstellung zur Abgrenzung der Begrifflichkeiten löse auch nicht das eigentliche Problem. Vielmehr müsse konzeptionell geklärt werden, unter welchen Bedingungen rückwirkende Anpassungen der Vorperioden im IFRS-Abschluss vorzunehmen sind und wann nicht.

Praxis-Tipp: Klärung der Rückwirkung notwendig

Die Stellungnahmen der beiden Gremien zeigen das eigentliche Problem der Praxis auf, Rechnungslegungsmethoden (accounting policies) und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen (accounting estimates) voneinander abzugrenzen. Da die Anwendung eines „Beispielkatalogs“ nicht abschließend im Standard darstellbar ist, ist die Bitte des DRSC zur Klärung zu begrüßen, wann überhaupt eine rückwirkende Änderung notwendig ist, d.h. mehr Informationen liefert.

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