DRSC zum EU-Fitness-Check zur öffentlichen Berichterstattung

Das DRSC hat seine (vorläufigen) Antworten auf den Fitness-Check zur öffentlichen Berichterstattung von Unternehmen in der EU veröffentlicht. Es stimmt der sog. Eignungsprüfung weitestgehend zu, äußert jedoch in Einzelbereichen erhebliche Kritik.

Die EU-Kommission hatte Anfang Februar 2018 einen Evaluierungsfahrplan „Fitness check on public reporting by companies“ veröffentlicht. Am 21. März 2018 wurde das zugehörige Konsultationsdokument zur Eignungsprüfung des EU-Vorschriftenrahmens im Bereich der Unternehmensberichterstattung veröffentlicht. Das Konsultationsdokument kann noch bis zum 21. Juli 2018 kommentiert werden.

Ziele der Eignungsprüfung

Diese Eignungsprüfung (Fitness-Check) soll beurteilen,

  • inwiefern die EU-Regelwerke weiterhin ihren Zielen gerecht werden, einen Mehrwert für die EU schaffen sowie wirksam und in sich schlüssig sind, mit anderen EU Maßnahmen in Einklang stehen und effizient sind;
  • bestehende Regelwerke überprüfen (z. B. CSR-Richtlinie);
  • sowie herausfinden, ob die EU-Regelwerke dazu geeignet sind, neue Herausforderungen (u. a. Nachhaltigkeit und Digitalisierung) zu meistern.

Das DRSC hat die (vorläufigen) Antworten und deren Zusammenfassung seiner beiden Fachausschüsse am 18.6.2018 veröffentlicht. Allerdings muss der Verwaltungsrat des DRSC auf seiner Sitzung am 2. Juli 2018 noch über die finalen Antworten beraten.

Zustimmung aber auch Hinterfragung der Notwendigkeit

Insgesamt unterstützt der DRSC das Vorhaben der EU-Kommission die Eignung des EU-Regelwerkrahmens zu überprüfen. Auch werden die Berichterstattungsvorgaben der EU als überwiegend effektiv und zielkonform eingeschätzt. Kritik kommt jedoch u. a. zum zeitlichen Rahmen. Die Überprüfung für einige Fragenblöcke (z. B. zur CSR-Richtlinie) käme zu früh und man könne noch keine Rückschlüsse ziehen. Auch wird hinterfragt, ob die Ergebnisse der Regulierung nicht mit weniger Aufwand hätten erreicht werden können.

Kritik des DRSC insbesondere am geplanten Indossierungsprozess

Zum Vorschlag bzgl. der erweiterten Kompetenzen der EU-Kommission zur Modifizierung von IFRS äußert sich das DRSC ebenso sehr kritisch. So „warnt“ das DRSC ausdrücklich vor einem Indossierungsprozess, der Änderungen an verabschiedeten IFRS bei oder nach deren Übernahme in EU-Recht zulässt. Die Schaffung eigener EU-IFRS, somit eines zweiten Rechnungslegungsregimes neben den IFRS as issued hätte gravierende Folgen für Unternehmen, die ihre Berichterstattung auf diesem Grundgerüst aufbauen. Das betrifft sowohl Unternehmen, die Kapitalmärkte außerhalb Europas in Anspruch nehmen (insbesondere in den USA) als auch eine Vielzahl von Konzernen mit konsolidierungspflichtigen Einheiten in Ländern außerhalb der EU.

Insbesondere werden aber die Empfehlung der HLEG (High-Level Expert Group, HLEG) sowie die Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung der IAS-Verordnung (EG) 1606/2002 bereits vier Jahre nach der letzten Evaluierung kritisiert. Das DRSC bringt klar seine „Besorgnis zum Ausdruck“, eine erneute Prüfung ohne Evidenz einer Verschlechterung oder überhaupt einer Änderung nach der letzten Umfrage durchzuführen. Daher lehnt das DRSC eine Änderung der IAS-Verordnung ab.

Praxis-Hinweis: Eigene EU-IFRS könnten die Vergleichbarkeit von IFRS-Abschlüssen verhindern

Die Antworten des DRSC zur Eignungsprüfung sind zum Thema Indossierungsprozess deutlich und nachvollziehbar. Eine Öffnung der IAS-Verordnung für eigene EU-IFRS und somit auch potentieller europäischer Carve-Ins oder Carve-Outs kann die Vergleichbarkeit von IFRS-Abschlüssen weltweit verhindern.

Quelle: DRSC-Fachausschuss: Beantwortung Fitness-Check


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