ED-2018-2 mit Änderungen nach IAS 37 veröffentlicht

Die Abgrenzung der einzubeziehenden Kosten bei der Beurteilung, ob ein Vertrag belastend (onerous) i. S. v. IAS 37 ist, soll durch ED/2018/2 auf alle direkt zurechenbaren Kosten ausgeweitet werden.

Am 13. Dezember 2018 hat der International Accounting Standards Board (IASB) einen Entwurf ED/2018/2 („Onerous Contracts ‒ Cost of Fulfilling a Contract“) mit vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 zur Abgrenzung der Kosten der Vertragserfüllung bei Drohverlustrückstellungen herausgegeben.

Bislang diversity in practice bei der Abgrenzung einzubeziehender Kosten

Hintergrund ist eine Anfrage bei IFRS IC vom November 2017 mit der Bitte um Klarstellung, welche Kosten berücksichtigt werden sollen bei der Beurteilung, ob ein Vertrag belastend (onerous) ist. Nach Untersuchung des IFRS IC gab es unterschiedliche Ansätze zu dieser Frage, sodass eine Klarstellung angeraten wurde. Der für die Umsatzrealisation nicht mehr anwendbare IAS 11 enthielt Vorgaben bzgl. der zu berücksichtigenden Kosten bei der Beurteilung belastender Verträge. IAS 37 in der jetzigen Form verweist wiederum (lediglich) auf die „Kosten der Vertragserfüllung”, bestimmt aber nicht näher, ob

  • ausschließlich die inkrementellen Kosten (incremental cost approach) oder
  • sämtliche Kosten, die sich direkt auf den Vertrag beziehen (directly related cost approach),

einzubeziehen sind.

Neue Definition stellt auf „costs that relate directly to the contract“ ab

Nach Vorschlag des IASB in ED/2018/2 soll IAS 37.86 dahingehend klargestellt werden, dass sämtliche Kosten, die unmittelbar mit dem Vertrag zusammenhängen, zu berücksichtigen sind („cost of fulfilling a contract comprises the costs that relate directly to the contract [rather than only the incremental costs of the contract].”). Somit umfassen die Kosten der Vertragserfüllung sowohl die direkt zurechenbaren (inkrementellen) Kosten der Vertragserfüllung als auch zurechenbare Gemeinkosten für notwendige Tätigkeiten zur Vertragserfüllung. Die neuen IAS 37.68A und .68B sollen mit Beispielen für direkt und nicht direkt zurechenbaren Kosten eingefügt werden.

Stellungnahmen zur Kommentierung können bis zum 15. April 2019 beim IASB eingereicht werden. Aktuell ist ein modifiziert rückwirkender Ansatz vorgesehen ohne Anpassung der Vorjahreswerte.

Praxis-Tipp: Sensibilisierung der Unternehmen, die bislang anders verfahren, für mögliche Anpassung

Die vorgeschlagenen Änderungen zu IAS 37 sehen eine Klarstellung vor. Aufgrund der Reichweite der möglichen Änderung, sind betroffene Unternehmen, die bislang anders verfahren sind, sensibilisiert für mögliche Anpassungen.

Quelle: Onerous Contras - Cost of Fulfilling a Contract


Schlagworte zum Thema:  IFRS, IAS