EFRAG sieht Präzisierungsbedarf bei Änderungen an IAS 12
Der IASB hatte im August einen Entwurf (ED/2014/3 - Recognition of Deferred Tax Assets for Unrealised Losses - Proposed amendments to IAS 12) herausgegeben , der Klarstellungen zum Ansatz von aktiven latenten Steuern für nicht realisierte Verluste als Folge von fair value-Änderungen von Schuldinstrumenten enthält, die im sonstigen (Gesamt-)Ergebnis (other comprehensive income) erfasst werden.
Die Anpassungsvorschläge im Überblick:
- Ein zum Stichtag noch nicht realisierter Verlust bei einem festverzinslichen Finanzinstrument führt zu einer abzugsfähigen temporären Differenz, sofern eine Bewertung zum fair value erfolgt und der steuerliche Wert - ohne Berücksichtigung der Wertanpassung - weiterhin den fortgeführten Anschaffungskosten entspricht. Dies gilt unabhängig von der beabsichtigten (Halte-)Absicht bezogen auf das Finanzinstrument. Die temporäre Differenz ist somit nicht abhängig davon, ob der finanzielle Vermögenswert bis zur (End-)Fälligkeit gehalten wird (Einnahme sämtlicher vertraglicher Zahlungsansprüche) oder dieser durch vorherige Veräußerung realisiert wird.
- Unterscheidet das anwendbare (nationale) Steuerrecht zwischen verschiedenen Arten von steuerbaren Gewinnen, hat für jeden Teil des steuerpflichtigen Gewinns hinsichtlich der möglichen Steuerlatenzbildung eine eigenständige Beurteilung stattzufinden.
- Bezogen auf die Schätzung des künftig zu versteuernden Gewinns, ist der Buchwert nicht die Obergrenze (Einfügung eines neuen Paragraphen 29A in IAS 12).
- Der zu versteuernder Gewinn, gegen den der Ansatz eines latenten Steueranspruchs geprüft wird, ist der Betrag vor Umkehr abzugsfähiger temporärer Differenzen.
Noch bis zum 18. Dezember 2014 können Stellungnahmen eingereicht werden. Diesem Anliegen ist die EFRAG nun mit einem Antwortvorschlag am 12. September 2014 nachgekommen.
EFRAG für einfachere Formulierungen
Neben der grundsätzlichen Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen, wird seitens der EFRAG angemerkt, einige Formulierungen einfacher zu wählen, da andernfalls Fehlinterpretationen befürchtet werden.
Des Weiteren wird der neu hinzugefügte IAS 12.29A diskutiert. Bezüglich der Schätzung des künftig zu versteuernden Gewinns darf nach IAS 12.29A die Annahme getroffen werden, dass eine Realisierung eines Vermögenswerts über seinem Buchwert möglich ist, sofern dies auch wahrscheinlich ist. Hierbei hat EFRAG die Befürchtung unterschiedlichster Sichtweisen in der Praxis. Daher werden die Bilanzierenden nach Ihrer Meinung gefragt, wobei EFRAG zwei alternative Sichtweisen vorgibt:
- Zustimmung zum Vorschlag des IASB, jedoch mit einer Klarstellung, dass eine Realisierung eines Vermögenswerts über seinem Buchwert bei einer fair value Bewertung eher unwahrscheinlich ist („is unlikely to be probable if, for example, the asset is measured at fair value rather than cost.“)
- Ablehnung des Vorschlags, mit der Begründung, dass nur vertraglich durchsetzbare Rechte oder eindeutige Belege („a contractual right or supportive evidence“) eine Realisierung eines Vermögenswerts über seinem Buchwert hervorrufen können.
EFRAG bittet ihrerseits mit Anmerkungen zu ihrem Entwurf bis zum 28. November 2014.
Praxistipp
Die vorgeschlagenen Änderungen des IASB an IAS 12 sind seitens des EFRAG inhaltlich nicht übermäßig kritisiert worden. Mit Ausnahme des neuen IAS 12.29A kann daher mit einer Empfehlung für eine weitestgehende Übernahme in EU-Recht erwartet werden. Jedoch ist noch kein Datum für die Änderungen im IASB-Standard vorgesehen. Unternehmen mit zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Vermögenswerten, deren Änderungen im other comprehensive income erfasst werden, können sich aber anhand der Vorschläge bereits auf die künftige Steuerlatenzbildung vorbereiten.
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