ESMA Public Statement zu COVID-19-Berichterstattung in den Halbjahresberichten 2020
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sieht angesichts der Komplexität der aktuellen Rahmenbedingungen aufgrund der COVID-19-Situation Aktualisierungs- und Transparenzbedarf in der Halbjahres- aber auch Zwischenberichterstattung 2020 nach IAS 34.
ESMA Public Statement zu Halbjahresberichten 2020 nimmt alle Beteiligten in die Pflicht
In einem am 20.5.2020 veröffentlichten Public Statement der ESMA werden alle involvierten Parteien in ihren verschiedenen Rollen (Bilanzierer, Aufsichtsgremien und Prüfer) angesprochen („ESMA calls…“). Besonders die Arbeit der Prüfungsgremien in Aufsichtsräten wird hervorgehoben („ESMA encourages audit committees to enhance their oversight role“).
Im Statement werden eine Reihe von Themen aufgelistet, deren Beachtung aus Sicht der Behörde eine erhöhte Transparenz in der Finanzkommunikation in den anstehenden Zwischenabschlüssen nach IFRS sowie Zwischenlageberichten gewährleisten sollen („take due consideration of the recommendations included in this Statement … in order to ensure that they provide comparable, relevant and reliable information and an adequate level of disclosure and transparency to market participants”).
Einzelthemen des ESMA Public Statement zu Halbjahresberichten 2020 im Überblick
- Zeitpunkt der Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten 2020: Wird der Bericht aufgrund von Erleichterungsvorschriften zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht, ist insbesondere auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag gem. IAS 34.16A(h) einzugehen.
- COVID-19 als berichtspflichtiges Ereignis (IAS 34.6. und .15 ff.): Die ESMA erwartet, dass COVID-19 für einen großen Teil der Emittenten bedeutend ist. Die ESMA stuft das Coronavirus als ein so bedeutendes Ereignis ein, dass sich auch zusätzliche Angaben aus IAS 1 ableiten lassen (IAS 1.17c sowie .31 zur „fair presentation“). Als konkrete Beispiele werden die Inanspruchnahme von Hilfsmaßnahmen oder Erleichterungen genannt. Für diese Fälle müssen – auch im Einklang mit IAS 34.15C – sowohl die Bedingungen aber auch die Angabepflichten aus den einschlägigen Vorschriften erfüllt werden, nach denen die bilanzielle Abbildung der Hilfsmaßnahme erfolgt (z.B. IAS 12 oder IAS 20). Aktuellstes Anwendungsbeispiel ist das kürzlich veröffentlichte Amendment an IFRS 16 (Amendment to IFRS 16 „Covid-19-Related Rent Concessions).
- Going-Concern: Wenn wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung bestehen, sind diese gem. IAS 1.25 anzugeben. Da wesentliche finanzielle Risiken im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zum Zeitpunkt der letzten Berichtsperiode unbekannt waren, wird weiterhin auf die Notwendigkeit zur Offenlegung von finanziellen Risiken gem. IFRS 7 (Breach of Covenants) verwiesen.
- Wertminderung von nicht-finanziellen Vermögenswerten: Die COVID-19-Pandemie legt nach Ansicht der ESMA mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Schlussfolgerung eines „Triggering Event“ nahe („would most likely constitute a strong basis to conclude“) mit der Folge eines Impairment-Tests. Getroffene Annahmen sowie Sensitivitätsanalysen sind offenzulegen (IAS 1.122, .125 und IAS 36.134d) und f)). Die Empfehlung ist besonders für den Goodwill-Impairment-Test von Relevanz.
- Auswirkungen auf die GuV: Die ESMA rät zur Vorsicht bei der Darstellung von Sondereffekten im Zusammenhang mit den Auswirkungen von COVID-19, da eine solche Darstellung unter Umständen die Ertragslage nicht angemessen („not faithfully“) darstellt. Sachgerechter ist eine Erläuterung der Effekte im Anhang. Die ESMA verweist hier auch ihre Leilinien für alternative Leistungskennzahlen (APMs). ESMA hat ihre Q&As zu den “Guidelines on Alternative Performance Measures (APMs)” aufgrund von COVID-19 im April 2020 aktualisiert und zu besonderer Vorsicht bei Anpassungen aufgefordert.
- (Zwischen-)Lagebericht: Die ESMA fordert auch eine detaillierte Informationspflicht im Lagebericht. Auf die strategische Ausrichtung/Ziele, Finanz- und Ertragslage insb. das Liquiditätsrisikomanagement sowie zum Rückgang der Erträge oder ggf. zur Unterbrechung von Lieferketten ist einzugehen.
Praxishinweis: Enforcement wird Public Statement der ESMA bei Prüfung von Halbjahresberichten heranziehen
Die Auswirkungen des Coronavirus machen keinen Halt vor der Halbjahresberichterstattung. Unternehmen sind (weiterhin) gefordert zu prüfen, welche konkreten Effekte aus Transparenzgründen zu erläutern sind. Das Enforcement wird das Public Statement der ESMA überdies auch bei einer Prüfung von Halbjahresberichten als Leitlinie heranziehen.
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