Angabe der Prüferhonorare im Anhang
Praxishinweis: Möglichst an die Vorgaben des IDW halten
Sofern sich betroffene Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Angabepflichten im Anhang zum Jahresabschluss bzw. im Anhang zum Konzernabschluss an die Vorgaben des IDW halten, ist davon auszugehen, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Da die Angabepflichten hinsichtlich der Abschlussprüferhonorare teilweise nicht einfach zu handhaben ist, vor allem im Hinblick auf die Aufteilung des Gesamthonorars, ist es angezeigt, sich eng an den Standard zu halten. Betroffen sind stets große Kapitalgesellschaften bzw. diesen gleich gestellte Personengesellschaften, aber auch mittelgroße Gesellschaften können in die Verlegenheit kommen, die Angaben zu machen. Der neue Standard ist zwingend anzuwenden, auf die Jahresabschlüsse von Zeiträumen, die nach dem 31.12.2016 beginnen, eine vorherige Anwendung ist aber zulässig. So dies gewollt ist, können also Unternehmen bei der Aufstellung von Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss zum 31.12.2016 noch den Vorgängerstandard vom 11.3.2010 anwenden.
Rechtslage hinsichtlich der Prüferhonorare
Zur Aufstellung eines Anhangs zum Jahresabschluss sind grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften, die diesen gleichgestellt sind, verpflichtet. Eine Ausnahme hiervor gibt es nur für sog. Kleinstgesellschaften im Sinne von § 267a HGB. Sehr unterschiedlich ausgestaltet ist allerdings der Katalog der Angabepflichten. Kleine Gesellschaften müssen eine Vielzahl der Angaben nicht machen, mittelgroße einige Angaben nicht und große Kapitalgesellschaften alle. Die Angabepflicht zu den Honoraren des Abschlussprüfers ist in § 285 Nr. 17 HGB normiert.
Kleine Gesellschaften sind befreit
Von der Pflicht zur Angabe der Honorare sind dabei kleine Gesellschaften befreit, was insofern sehr plausibel ist, als diese ja auch nicht der Pflicht zur gesetzlichen Prüfung des Jahresabschlusses nach § 316 HGB unterliegen (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
Rechtslage mittelgroße Gesellschaften und große Kapitalgesellschaften
Für mittelgroße Gesellschaften besteht insofern die Besonderheit, als sie die Honorare nicht in den Anhang der Gesellschaft aufnehmen müssen. Sie sind aber verpflichtet, die entsprechenden Angaben zu machen, wenn sie schriftlich von der Wirtschaftsprüferkammer hierzu aufgefordert worden sind (§ 288 Abs. 2 Satz 2 HGB). Große Kapitalgesellschaften haben hingegen stets die Abgabepflicht zu den Honoraren des Abschlussprüfers zu erfüllen.
Inhalt des Standards: Begriffsdefinition und Kategorien für das Prüferhonorar
Der IDW RS HFA 36 definiert zunächst die Begriffe Abschlussprüfer und Gesamthonorar. Für die Erfassung des Begriffs Abschlussprüfer ist es wichtig zu erkennen, dass nicht der gesamte internationale Verbund, in dem eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft organisiert ist, zu erfassen ist. Verbundene Unternehmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollten nach Ansicht des IDW allerdings einbezogen werden, wenngleich eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht. Unter dem Gesamthonorar ist das Honorar zu verstehen, welches aus der Sicht des Bilanzierenden auf das Geschäftsjahr entfällt. Auslagenersatz ist einzubeziehen, nicht jedoch die Umsatzsteuer. Stellt sich im Folgejahr heraus, dass die Rückstellung für das Honorar des Abschlussprüfers zu hoch oder zu niedrig gebildet wurde, empfiehlt das IDW eine gesonderte Angabe in Form eines Davon-Vermerks.
Gesamthonorar: Aufteilung in vier Kategorien
Das Gesamthonorar des Abschlussprüfers ist sodann in vier Kategorien aufzuteilen.. Eine Negativangabe ist nicht erforderlich.
Die vier Kategorien sind
- Abschlussprüfungsleistungen,
- andere Bestätigungsleistungen,
- Steuerberatungsleistungen und
- sonstige Leistungen.
Zur Beantwortung der Frage, welche Leistungen unter welche Kategorie fallen, hat das IDW eine Anlage zum IDW RS HFA 36 erstellt. Hält sich ein Unternehmen an diese Anlage sowie die teilweise ergänzenden Ausführungen in Abschnitt 3 des Standards, dürfte die Angabepflicht zu den Honoraren des Abschlussprüfers handhabbar sein. Die Angabepflicht im Konzernanhang ist analog ausgestaltet. Erfolgt die Angabe im Konzernanhang, hat die Angabe im Anhang zum Jahresabschluss des einzelnen Unternehmens nicht zu erfolgen. Das IDW empfiehlt allerdings in diesem Fall den Hinweis auf die Erleichterung in den Anhang zum Jahresabschluss aufzunehmen.
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