Investitionsabsicht und Finanzierungszusammenhang
Voraussetzungen ? Investitionsabsicht ja – Finanzierungszusammenhang - nein
Mit Urteilen vom 6.4.2016 (X R 15/14 und X R 28/14) hat der BFH folgendes klargestellt: Der Steuerpflichtige trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für die Investitionsabsicht gemäß § 7g EStG . Ein Finanzierungszusammenhang ist im Geltungsbereich des § 7g EStG in der aktuellen Fassung entgegen der früheren Rechtslage allerdings nicht mehr zwingend erforderlich.
Praxis-Hinweis: Steuernachzahlung mit Investitionsabzugsbetrag auszugleichen?
Steuerpflichtige, die mit Steuernachforderungen aus einer Außenprüfung konfrontiert sind, versuchen diese oftmals zu kompensieren. Ein Weg ist die (nachträgliche) Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG.
Dass der Steuerpflichtige hierbei die Absicht zur Investition haben muss und nach den allgemeinen Kriterien auch die Pflicht zum Nachweis dieser Absicht hat, liegt dabei auf der Hand. Nun war es aber so, dass die Rechtsprechung zur alten Fassung des § 7g EStG angenommen hat, dass darüber hinaus ein sog. Finanzierungszusammenhang bestanden haben muss.
All dies hat die Finanzverwaltung in einem umfangreichen Schreiben zur Neufassung des § 7g EStG übernommen (BMF-Schreiben v. 20.11.2013, IV C 6 - S 2139-b/07/10002). Von einem Finanzierungszusammenhang und damit einer Investitionsabsicht konnte dabei unter anderem dann nicht mehr ausgegangen, wenn die Geltendmachung nach der Anschaffung des Wirtschaftsgutes zur Kompensation einer nachträglichen Einkommenserhöhung diente.
Dies will der BFH nunmehr nicht mehr in jedem Fall annehmen. Er kommt aber zu der Ansicht, dass in diesen Fällen durchaus ein Indiz gegeben ist, dass die Investitionsabsicht zunächst nicht gegeben war. Wiederum kann der Rat an Steuerpflichtige nur lauten, eine hinreichende Beweisvorsorge zu treffen. Dies ist zumal in Fällen, in denen es um den Nachweis einer inneren Tatsache wie einer Absicht geht, in einem besonderen Maße angezeigt.
Sachverhalt: Ausgleich abgelehnt - der Finanzverwaltung fehlte es am Finanzierungszusammenhang
Die Kläger in beiden Fällen erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aufgrund einer durchgeführten steuerlichen Außenprüfung kam es jeweils zu Steuernachforderungen. Die Kläger beantragten deshalb nachträglich nach § 7g Abs. 1 EStG einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich angeschaffte Wirtschaftsgüter geltend zu machen. Das Finanzamt berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag in beiden Fällen nicht, da der erforderliche Finanzierungszusammenhang fehle. Einspruch und Klage blieben erfolglos
Entscheidung: Formulierung "beabsichtigt" ist die Investitionsabsicht und Teil des gesetzlichen Tatbestands
Auf die Revision der Kläger wurden die Urteile der Finanzgerichte aufgehoben. .
Für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG gilt:
- Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung
- eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens
- bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).
Mit der in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG enthaltenen Formulierung "beabsichtigt" ist die Investitionsabsicht Teil des gesetzlichen Tatbestands.
Es handele sich um eine der wesentlichen Neuerungen des § 7g EStG gegenüber § 7g EStG a.F., unter dessen Geltung die Investitionsabsicht kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal war. Diese Investitionsabsicht dürfe nicht zu eng ausgelegt werden, doch habe der Steuerpflichtige die Nachweispflicht für diese. Das durch die Rechtsprechung zu § 7g Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. entwickelte Ausschlusskriterium eines fehlenden Finanzierungszusammenhangs ist hingegen im Geltungsbereich des § 7g EStG in der aktuellen Fassung nicht mehr zu fordern. Die entsprechende Auffassung der Finanzverwaltung sei abzulehnen, so dass in den entsprechenden Fällen nicht mehr in jedem Fall von einem Fehlen der Investitionsabsicht ausgegangen werden könne.
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